Norm
B-VG Art137Rechtssatz
Die Klage auf Liquidierung bereits bemessener öffentlich - rechtlicher Dienstbezüge gehört vor den VfGH. (Art 137 B-VG). Ein Landeslehrer hat sie gegen das die Diensthoheit ausübende Bundesland zu richten, mag auch die liquidierende Stelle (Zentralbesoldungsamt) namens des Bundes die Zahlung verweigert haben.
VfGH vom 17.10.1957, A 2/57; Veröff: JBl 1958,69
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045583Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009