Norm
AHG §1 ARechtssatz
Wird ein Staatshaftungsanspruch damit begründet, dass ein Bundesminister einen gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesentwurf erstellt habe, der jedoch nicht Gesetz geworden sei, so sind dafür die ordentlichen Gerichte zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123179Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011