RS OGH 2004/10/15 1Ob205/04k, 1Ob228/07x, 1Nc47/08i, 1Ob248/08i, 1Ob215/16y, 1Nc2/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2004
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Norm

AHG §1 H
B-VG Art137
JN §1 CXIXa

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat über Staatshaftungsansprüche zu entscheiden, die sich auf "legislatives Unrecht" stützen und unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind. Nur dann, wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 205/04k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2004 1 Ob 205/04k
    Veröff: SZ 2004/148
  • 1 Ob 228/07x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 228/07x
    Auch; Beisatz: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, wenn Staatshaftungsansprüche aufgrund eines (angeblich) gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesentwurfs, der nicht Gesetz wurde, geltend gemacht werden. (T1)
    Veröff: SZ 2008/16
  • 1 Nc 47/08i
    Entscheidungstext OGH 23.07.2008 1 Nc 47/08i
    Auch; nur: Wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben. (T2)
    Beisatz: Für Staatshaftungsansprüche wegen Gemeinschaftsrechtsverletzungen, die der Vollziehung zurechenbar sind, besteht die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte. (T3)
  • 1 Ob 248/08i
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 248/08i
  • 1 Ob 215/16y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 215/16y
    Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof erachtet sich nach Art 137 B?VG in den Fällen des „legislativen Unrechts“ und im Fall der Staatshaftung wegen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen („höchstgerichtliches Unrecht“) für zuständig. Abgesehen von Staatshaftungsansprüchen aus höchstgerichtlichen Entscheidungen haben damit über unionsrechtswidriges Verhalten der Vollzugsorgane (Behörden, Gerichte), auch wenn dem ein Fehlverhalten des Gesetzgebers vorhergehen sollte, die ordentlichen Gerichte zu urteilen. „Administratives Unrecht“ im Sinne der vorstehenden Abgrenzung zwischen „legislativem Unrecht“ und „Vollzug“ liegt nämlich auch dann vor, wenn Vollzugsorgane tätig werden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätten aufgreifen können. (T4)
    Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof bejaht seine subsidiäre Zuständigkeit nach Art 137 B?VG für die Beurteilung eines Staatshaftungsanspruchs aus einer angeblich gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung eines der drei in § 2 Abs 3 AHG genannten Höchstgerichte (also auch seiner eigenen). (T5); Veröff: SZ 2017/35
  • 1 Nc 2/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Nc 2/19p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119570

Im RIS seit

14.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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