Norm: ASVG §255 CaASVG §273
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Entscheidungstexte 10 ObS 31/96 Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 31/96 10 ObS 394/97g Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 ObS 394/97g 10 ObS 234/98d ... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 CaASVG §255 DAASVG §273GleichbehandlungsG §2 Abs1 Z1
Rechtssatz: Aufgrund des § 2 Abs 1 Z 1 Gleichbehandlungsgesetz ist davon auszugehen, daß grundsätzlich alle Arbeitsplätze auch Frauen offen stehen, es sei denn, daß positivrechtliche Vorschriften bestehen, die die Beschäftigung von Frauen in bestimmt Berufen untersagen oder daß der Inhalt der Tätigkeit spezifisch an das Geschlecht gebunden ist. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 CaASVG §271ASVG §273
Rechtssatz: Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand aber nicht zusammenhängen, führen nicht zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit. Entscheidungstexte 10 ObS 218/94 Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 218/94 Veröff: SZ 67/177 10 ObS 179/... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 Abs1 CaASVG §273
Rechtssatz: Vergleichsgrößen für die Feststellung, ob Invalidität gemäß § 255 Abs 1 ASVG vorliegt, sind auf der einen Seite die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Zeitpunkt der Feststellung und auf der anderen Seite die Arbeitsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Durch die Voraussetzung, die die (fiktive) ... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 AASVG §273BEinstG §2
Rechtssatz: Der Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten ist für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension nicht bindend (SSV-NF 1/24). Entscheidungstexte 10 ObS 155/94 Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 155/94 10 ObS 1... mehr lesen...
Norm: ASVG §256ASVG §273GSVG §133b
Rechtssatz: Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. Dazu gehört auch die Voraussetzung, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. ... mehr lesen...