Norm
ASVG §255 CaRechtssatz
Aufgrund des § 2 Abs 1 Z 1 Gleichbehandlungsgesetz ist davon auszugehen, daß grundsätzlich alle Arbeitsplätze auch Frauen offen stehen, es sei denn, daß positivrechtliche Vorschriften bestehen, die die Beschäftigung von Frauen in bestimmt Berufen untersagen oder daß der Inhalt der Tätigkeit spezifisch an das Geschlecht gebunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060313Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_010OBS00255_9400000_001