RS OGH 1994/9/20 10ObS178/94, 10ObS184/94, 10ObS17/04d, 10ObS101/10s, 10ObS12/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Norm

ASVG §255 Abs1 Ca
ASVG §273

Rechtssatz

Vergleichsgrößen für die Feststellung, ob Invalidität gemäß § 255 Abs 1 ASVG vorliegt, sind auf der einen Seite die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Zeitpunkt der Feststellung und auf der anderen Seite die Arbeitsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Durch die Voraussetzung, die die (fiktive) Vergleichsperson erfüllen muss (ähnliche Ausbildung, gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten) wird die Vergleichsbasis stark eingeschränkt, dh eine Beschäftigung, die dem Versicherten noch zugemutet werden kann, wird nur in jenem Bereich liegen können, der der bisherigen Beschäftigung des Versicherten vom Standpunkt der Ausbildung und der Aufgabenstellung gleichkommt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 178/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 10 ObS 178/94
  • 10 ObS 184/94
    Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 184/94
    nur: Auf der anderen Seite die Arbeitsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. (T1)
    Beisatz: Der Wechsel von besonders qualifizierten Facharbeitern in Angestelltenpositionen führt zu keinem Verlust des Berufsschutzes. (T2)
  • 10 ObS 17/04d
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 17/04d
    Auch
  • 10 ObS 101/10s
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 ObS 101/10s
    Vgl auch; Beis wie T2
    Veröff: SZ 2011/70
  • 10 ObS 12/15k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 ObS 12/15k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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