Norm
ASVG §255 Abs1 CaRechtssatz
Vergleichsgrößen für die Feststellung, ob Invalidität gemäß § 255 Abs 1 ASVG vorliegt, sind auf der einen Seite die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Zeitpunkt der Feststellung und auf der anderen Seite die Arbeitsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Durch die Voraussetzung, die die (fiktive) Vergleichsperson erfüllen muss (ähnliche Ausbildung, gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten) wird die Vergleichsbasis stark eingeschränkt, dh eine Beschäftigung, die dem Versicherten noch zugemutet werden kann, wird nur in jenem Bereich liegen können, der der bisherigen Beschäftigung des Versicherten vom Standpunkt der Ausbildung und der Aufgabenstellung gleichkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084957Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015