Norm: ASVG §245ASVG §248b
Rechtssatz: Der Kläger erhält für die Beiträge, die aufgrund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten geleistet wurden, im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage keine Gegenleistung. Ein solches Ergebnis ist aber dem ASVG immanent und in dem den Sozialversicherungsgesetzen innewohnenden Versicherungsprinzip begründet. So liegt etwa allen Fällen, in denen letztlich die Wartezeit ni... mehr lesen...
Norm: ASVG §15ASVG §245ASVG §248b
Rechtssatz: Die mit der 51.ASVGNov eingeführte Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG hat nur Fälle im Auge, die durch die Übergangsbestimmung des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem Stichtag dieser Bestimmung (31.10.1995) ereignet hatten. Entscheidungstexte 10 ObS 6/96 Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 6/96 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §15ASVG §245ASVG §248bASVG nF §248b
Rechtssatz: Nach Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov BGBl 1978/684 bleibt ein Versicherter, der am 31.10.1975 im Sinne des § 15 ASVG zur knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig war und in diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (§ 236 Abs 3... mehr lesen...
Norm: ASVG §15ASVG §245ASVG §248bASVG nF §248b
Rechtssatz: § 248 b ASVG ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb nach dem Stichtag des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov (31.10.1975) gelegen ist. Hier: Da der Kläger bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte das geltend gemachte Begehren aus § 248 b ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn man... mehr lesen...
Norm: ASVG §15ASVG §245ASVG §248bASVG nF §248b
Rechtssatz: Die durch die 51.ASVGNov neugeschaffene Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG ist nur auf Versicherte anwendbar, die nach dem 31.10.1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Sie bleiben der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn sie mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate nach dem ASVG vor dem Stichtag in der knappschaftlichen Pensionsversiche... mehr lesen...
Norm: ASVG §15ASVG §245ASVG §248bASVG nF §248b
Rechtssatz: Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierunsgvorlage der 51.ASVGNov, 932 BlgNR 18.GP, 50 weisen darauf hin, daß die 33. Nov zum ASVG, BGBl Nr 684/1978 in ihrem Art XXI Abs 5 eine Sonderregelung für umgeschulte Bergleute hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung geschaffen wurde. Bei der Abgrenzung des Personenkreises, der f... mehr lesen...
Norm: ASVG §15ASVG §245ASVG §248b
Rechtssatz: Nach der vorgeschlagenen Änderung des § 245 Abs 7 ASVG soll im Falle des Ausscheidens eines Versicherten aus der bergmännischen Tätigkeit beziehungsweise aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ohne sein Verschulden, das heißt aus Gründen der Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen oder eines diesem gleichgestellten Betriebes, die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pen... mehr lesen...
Norm: ASVG §15ASVG §245ASVG §248bASVG nF §248b
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 248 b ASVG steht mit dieser Neuregelung der 51. ASVGNov in engem Zusammenhang (idS auch ASVG MGA, 59.ErgLfg 1246); auch sie kann aber entsprechend dem Regelungsbereich des § 245 Abs 7 ASVG nur auf Personen bezogen werden, die nach dem 31.10.1975 (Stichtag des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov) aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind und die aus... mehr lesen...
Norm: ASVG §15ASVG §245ASVG §248b
Rechtssatz: Bleibt die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nicht gewahrt, hat der Versicherte jedoch aufgrund von Arbeiten im Sinne der Anlage 9 und 10 zum ASVG Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben, so soll der das normale Ausmaß von 18,5 vH übersteigende Anteil an Pensionsversicherungsbeiträgen auf Antrag als für die Höherversicherung entrichtet gelte... mehr lesen...