Norm
ASVG §245Rechtssatz
Der Kläger erhält für die Beiträge, die aufgrund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten geleistet wurden, im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage keine Gegenleistung. Ein solches Ergebnis ist aber dem ASVG immanent und in dem den Sozialversicherungsgesetzen innewohnenden Versicherungsprinzip begründet. So liegt etwa allen Fällen, in denen letztlich die Wartezeit nicht erfüllt ist, eine Beitragsleistung zugrunde, der kein Leistungsanspruch gegenübersteht; auch eine Rückerstattung der Beiträge sieht das Gesetz nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019