RS OGH 1996/2/6 10ObS223/95, 10ObS282/95, 10ObS228/95, 10ObS236/95, 10ObS6/96, 10ObS277/95, 10ObS252

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Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

ASVG §245
ASVG §248b

Rechtssatz

Der Kläger erhält für die Beiträge, die aufgrund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten geleistet wurden, im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage keine Gegenleistung. Ein solches Ergebnis ist aber dem ASVG immanent und in dem den Sozialversicherungsgesetzen innewohnenden Versicherungsprinzip begründet. So liegt etwa allen Fällen, in denen letztlich die Wartezeit nicht erfüllt ist, eine Beitragsleistung zugrunde, der kein Leistungsanspruch gegenübersteht; auch eine Rückerstattung der Beiträge sieht das Gesetz nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102041

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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