RS OGH 1996/2/6 10ObS223/95, 10ObS232/95, 10ObS282/95, 10ObS233/95, 10ObS235/95, 10ObS237/95, 10ObS2

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Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

ASVG §15
ASVG §245
ASVG §248b
ASVG nF §248b

Rechtssatz

§ 248 b ASVG ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb nach dem Stichtag des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov (31.10.1975) gelegen ist. Hier: Da der Kläger bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte das geltend gemachte Begehren aus § 248 b ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn man zum Ergebnis gelangte, daß die Bestimmung auch auf Fälle anwendbar ist, in denen bereits eine Pension aufgrund eines vor dem 1.7.1993 gelegenen Stichtages bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechtes ist daher entbehrlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102040

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_010OBS00223_9500000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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