Norm
ASVG §15Rechtssatz
§ 248 b ASVG ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb nach dem Stichtag des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov (31.10.1975) gelegen ist. Hier: Da der Kläger bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte das geltend gemachte Begehren aus § 248 b ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn man zum Ergebnis gelangte, daß die Bestimmung auch auf Fälle anwendbar ist, in denen bereits eine Pension aufgrund eines vor dem 1.7.1993 gelegenen Stichtages bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechtes ist daher entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102040Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_010OBS00223_9500000_008