Norm
ASVG §15Rechtssatz
Die durch die 51.ASVGNov neugeschaffene Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG ist nur auf Versicherte anwendbar, die nach dem 31.10.1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Sie bleiben der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn sie mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate nach dem ASVG vor dem Stichtag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben und aus den in § 245 Abs 7 Z 2 ASVG genannten Gründen aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102038Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_010OBS00223_9500000_006