RS OGH 1996/2/6 10ObS223/95, 10ObS282/95, 10ObS228/95, 10ObS236/95, 10ObS6/96, 10ObS277/95, 10ObS252

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Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

ASVG §15
ASVG §245
ASVG §248b

Rechtssatz

Nach der vorgeschlagenen Änderung des § 245 Abs 7 ASVG soll im Falle des Ausscheidens eines Versicherten aus der bergmännischen Tätigkeit beziehungsweise aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ohne sein Verschulden, das heißt aus Gründen der Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen oder eines diesem gleichgestellten Betriebes, die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung unter der Voraussetzung gewahrt bleiben, daß der Versicherte im Rahmen der gesamten Versicherungskarriere mehr als die Hälfte Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102035

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_010OBS00223_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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