RS OGH 1996/2/6 10ObS223/95, 10ObS282/95, 10ObS228/95, 10ObS236/95, 10ObS6/96, 10ObS277/95, 10ObS252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
beobachten
merken

Norm

ASVG §15
ASVG §245
ASVG §248b
ASVG nF §248b

Rechtssatz

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierunsgvorlage der 51.ASVGNov, 932 BlgNR 18.GP, 50 weisen darauf hin, daß die 33. Nov zum ASVG, BGBl Nr 684/1978 in ihrem Art XXI Abs 5 eine Sonderregelung für umgeschulte Bergleute hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung geschaffen wurde. Bei der Abgrenzung des Personenkreises, der für die Sonderregelung in Betracht kommt, wurde von zwei Kriterien ausgegangen, die die Verbundenheit mit dem Bergmannsberuf erweisen sollten, und zwar entweder die Zurücklegung von 15 Jahren Versicherungszeit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder der Nachweis von zehn Jahren qualifizierter Beschäftigung im Bergbau. Diese Voraussetzungen müssen alternativ erfüllt sein und zwar an einem bestimmten Stichtag, der im Gesetz mit 31.10.1975 festgesetzt worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102034

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_010OBS00223_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten