Norm
ASVG §15Rechtssatz
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierunsgvorlage der 51.ASVGNov, 932 BlgNR 18.GP, 50 weisen darauf hin, daß die 33. Nov zum ASVG, BGBl Nr 684/1978 in ihrem Art XXI Abs 5 eine Sonderregelung für umgeschulte Bergleute hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung geschaffen wurde. Bei der Abgrenzung des Personenkreises, der für die Sonderregelung in Betracht kommt, wurde von zwei Kriterien ausgegangen, die die Verbundenheit mit dem Bergmannsberuf erweisen sollten, und zwar entweder die Zurücklegung von 15 Jahren Versicherungszeit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder der Nachweis von zehn Jahren qualifizierter Beschäftigung im Bergbau. Diese Voraussetzungen müssen alternativ erfüllt sein und zwar an einem bestimmten Stichtag, der im Gesetz mit 31.10.1975 festgesetzt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102034Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_010OBS00223_9500000_002