RS OGH 2002/8/27 10ObS157/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2002
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Norm

ASVG §227
ASVG §227a
ASVG §228
ASVG §228a
ASVG §229
B-VG Art7

Rechtssatz

Der Gesetzgeber lässt die Anrechnung von Ersatzzeiten zwar aus sozialpolitischen Gründen in kasuistisch geregelten Einzelfällen zu, sieht aber sehr differenzierende Regelungen für die einzelnen Gruppen vor. Er überschreitet den ihm offen stehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für Kindererziehungszeiten eine pauschale und von den Einkommensverhältnissen unabhängige Bemessungsgrundlage vorsieht, die in der überwiegenden Zahl der Fälle geringer ist als eine auf Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens bemessene.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116809

Dokumentnummer

JJR_20020827_OGH0002_010OBS00157_02I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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