TE OGH 1999/2/18 10ObS34/99v

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Karl P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungs- und Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Dezember 1998, GZ 12 Rs 278/98h-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6. Oktober 1998, GZ 9 Cgs 108/97s-6, bestätigt und der Rekurs gegen den Beschluß dieses Gerichtes vom selben Tag, GZ 9 Cgs 108/97h-8, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision und dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 7. 6. 1937 geborene Kläger hat in der österreichischen Pensionsversicherung für die Wartezeit nachstehende Versicherungszeiten erworben:

11.52 bis 6.53, 11.53 bis 6.54, 11.54 bis 6.55: jeweils 8 Monate Ersatzzeit/Schule, 10.55 bis 1.56, 3.56 bis 6.56, 10.56 bis 1.57, 3.57 bis 6.57, 10.57 bis 1.58 und 3.58 bis 6.58: jeweils 4 Monate Ersatzzeit/Studium, 10.58: 1 Monat Ersatzzeit/Studium, 11.58 bis 12.58: 2 Monate Beitragszeit/Pflichtversicherung, 1.59: 1 Monat Ersatzzeit/Studium, 3.59 bis 6.59: 4 Monate Ersatzzeit/Studium, 7.59:

1 Monat Beitragszeit/Pflichtversicherung, 10.59 bis 8.61: 23 Monate Beitragszeit/Pflichtversicherung, 8.86 bis 8.93: 85 Monate Ersatzzeit/Arbeitslosengeldbezug, 9.93 bis 2.94: 6 Monate Beitragszeit/Pflichtversicherung, 3.94 bis 8.96: 30 Monate Ersatzzeit/Arbeitslosengeldbezug, Krankengeldbezug.

Insgesamt liegen 192 Versicherungsmonate vor (davon 32 Beitragsmonate).

Am 25. 5. 1961 wurde der Kläger zum Doktor iuris promoviert. Von September 1961 bis Jänner 1967 war er in der Folge als Rechtsanwaltsanwärter und vom 1. 2. 1967 bis Juli 1986 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Am 17. 7. 1986 verzichtete er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Der Ausschuß der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (RAK) wies mit Beschluß vom 12. 2. 1997 den Antrag des Klägers vom 3. 2. 1997 auf "Pensionsleistung aufgrund der Dauer und Höhe der von Ihnen geleisteten Beiträge und allfälligen Verrechnung mit der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei zwar bis zu seinem Verzicht (am 17. 7. 1986) 19 Jahre und 5 Monate als Rechtsanwalt in der Liste der OÖ RAK eingetragen gewesen. Gemäß § 5 der Satzung für die Versorgungseinrichtung der RAK für Oberösterreich sei für die Entstehung von Rechtsansprüchen auf Leistungen aus der Versorgungseinrichtung Grundbedingung die Zurücklegung der in dieser Satzung vorgesehenen Wartezeiten. Die Wartezeit sei dann erfüllt, wenn der Antragsteller in die Liste der OÖ RAK oder einer anderen österr. RAK durch insgesamt 10 Jahre eingetragen gewesen sei, wobei die letzten 5 Jahre unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles nachgewiesen werden müßten. Gemäß § 13 der Satzungen würden Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung als solche Zeiten gelten, als ob der freiwillig Weiterversicherte ein eingetragenes Mitglied der RAK wäre. Der Kläger habe aber Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung ab Verzicht (17. 7. 1986) nicht nachweisen können. Mangels Erfüllung der Wartezeit stehe keine Pensionsleistung aus der Versorgungseinrichtung der RAK für OÖ zu. Der Kläger erhob gegen diesen Beschluß am 17. 2. 1997 Vorstellung. Dieses Verfahren ist (offenbar) noch nicht beendet; der Kläger brachte vor, daß diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei (zu Zl. 98/19/0097).Am 25. 5. 1961 wurde der Kläger zum Doktor iuris promoviert. Von September 1961 bis Jänner 1967 war er in der Folge als Rechtsanwaltsanwärter und vom 1. 2. 1967 bis Juli 1986 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Am 17. 7. 1986 verzichtete er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Der Ausschuß der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (RAK) wies mit Beschluß vom 12. 2. 1997 den Antrag des Klägers vom 3. 2. 1997 auf "Pensionsleistung aufgrund der Dauer und Höhe der von Ihnen geleisteten Beiträge und allfälligen Verrechnung mit der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei zwar bis zu seinem Verzicht (am 17. 7. 1986) 19 Jahre und 5 Monate als Rechtsanwalt in der Liste der OÖ RAK eingetragen gewesen. Gemäß Paragraph 5, der Satzung für die Versorgungseinrichtung der RAK für Oberösterreich sei für die Entstehung von Rechtsansprüchen auf Leistungen aus der Versorgungseinrichtung Grundbedingung die Zurücklegung der in dieser Satzung vorgesehenen Wartezeiten. Die Wartezeit sei dann erfüllt, wenn der Antragsteller in die Liste der OÖ RAK oder einer anderen österr. RAK durch insgesamt 10 Jahre eingetragen gewesen sei, wobei die letzten 5 Jahre unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles nachgewiesen werden müßten. Gemäß Paragraph 13, der Satzungen würden Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung als solche Zeiten gelten, als ob der freiwillig Weiterversicherte ein eingetragenes Mitglied der RAK wäre. Der Kläger habe aber Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung ab Verzicht (17. 7. 1986) nicht nachweisen können. Mangels Erfüllung der Wartezeit stehe keine Pensionsleistung aus der Versorgungseinrichtung der RAK für OÖ zu. Der Kläger erhob gegen diesen Beschluß am 17. 2. 1997 Vorstellung. Dieses Verfahren ist (offenbar) noch nicht beendet; der Kläger brachte vor, daß diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei (zu Zl. 98/19/0097).

Der Kläger gehört ab 13. 12. 1995 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG an. Auf Grund eines Bescheides des Amtes der OÖ Landesregierung vom 29. 9. 1998 wurde der Grad seiner Behinderung ab 8. 8. 1998 mit 70 vH neu festgestellt.Der Kläger gehört ab 13. 12. 1995 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG an. Auf Grund eines Bescheides des Amtes der OÖ Landesregierung vom 29. 9. 1998 wurde der Grad seiner Behinderung ab 8. 8. 1998 mit 70 vH neu festgestellt.

Mit Bescheid vom 22. 1. 1997 hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag des Klägers vom 30. 8. 1996 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 235 Abs 1 ASVG sei der Anspruch auf eine Pension, abgesehen von den besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit (§ 236 ASVG) durch Versicherungsmonate erfüllt sei. Das Verfahren habe ergeben, daß die für die Erfüllung der Wartezeit (§ 236 ASVG iVm Art IV Abs 4 der 40. Nov) erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten nicht vorliege.Mit Bescheid vom 22. 1. 1997 hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag des Klägers vom 30. 8. 1996 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus: Nach Paragraph 235, Absatz eins, ASVG sei der Anspruch auf eine Pension, abgesehen von den besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) durch Versicherungsmonate erfüllt sei. Das Verfahren habe ergeben, daß die für die Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 236, ASVG in Verbindung mit Art römisch IV Absatz 4, der 40. Nov) erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten nicht vorliege.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Einspruch, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. 3. 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der daraufhin vom Kläger angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 29. 9. 1997 die Behandlung der Beschwerde ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die ihm zur Entscheidung abgetretene Beschwerde mit Urteil vom 21. 4. 1998, Zl. 97/08/0552, als unbegründet ab. Die vom Beschwerdeführer behauptete Weigerung der OÖ RAK, ihm eine Pension zu zahlen oder die von ihm geleisteten Beiträge mit der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu verrechnen, sei weder Gegenstand des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt noch des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes gewesen.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid der beklagten Partei aber auch rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Zahlung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 9. 1996. Es sei offenbar unberücksichtigt geblieben, daß sowohl während der Ausbildungszeit als Rechtsanwaltsanwärter (1961 bis 1967) als auch während der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt von 1967 bis 1986 Beiträge entrichtet worden seien. Die Nichtberücksichtigung dieser Beitragsjahre komme einer Enteignung gleich, weshalb der Bescheid der Beklagten auch im Verwaltungsverfahren bekämpft worden sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wiederholte ihren im angefochtenen Bescheid eingenommenen Standpunkt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte zu dem eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht aus:

Gemäß § 563 Abs 8 ASVG seien abweichend von § 227 Abs 2 ASVG idF BGBl 1996/201 die in den §§ 227 Abs 1 Z 1 und 228 Abs 1 Z 3 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes. Die 54 Monate auf Grund des Schulbesuches ergäben daher 45 für die Wartezeit zu berücksichtigende Ersatzmonate. Gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b iVm Abs 2 Z 1 ASVG sei die Wartezeit für eine Berufsunfähigkeitspension erfüllt, wenn am Stichtag innerhalb des Rahmenzeitraumes vom 1. 5. 1968 bis 31. 8. 1996 mindestens 170 Versicherungsmonate vorlägen (nach Vollendung des 50. Lebensjahres erhöhe sich die Wartezeit von 60 Monaten je nach dem Lebensalter des Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten, wobei diese innerhalb eines Zeitraumes der letzten 120 Kalendermonate zuzüglich jeweils zwei weiterer Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat nach Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten liegen müßten). Innerhalb des Rahmenzeitraumes habe der Kläger jedoch nur 121 Versicherungsmonate erworben, weshalb die Wartezeit nach dieser Bestimmung nicht erfüllt sei. Die Wartezeit wäre gemäß § 236 Abs 4 Z 1 lit a ASVG ferner erfüllt, wenn zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate vorlägen, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach § 16a ASVG, soweit sie 12 Versicherungsmonate überschritten. Da der Kläger jedoch insgesamt nur 32 Beitragsmonate erworben habe, sei die Wartezeit auch nach dieser Bestimmung nicht erfüllt. Eine dritte Variante der Wartezeiterfüllung biete schließlich § 236 Abs 4 Z 1 lit b ASVG, wonach zum Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate und/oder nach dem 31. 12. 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate vorhanden sein müßten. Auch dies treffe angesichts der nur 192 erworbenen Versicherungsmonate nicht zu.Gemäß Paragraph 563, Absatz 8, ASVG seien abweichend von Paragraph 227, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl 1996/201 die in den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3, genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes. Die 54 Monate auf Grund des Schulbesuches ergäben daher 45 für die Wartezeit zu berücksichtigende Ersatzmonate. Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, ASVG sei die Wartezeit für eine Berufsunfähigkeitspension erfüllt, wenn am Stichtag innerhalb des Rahmenzeitraumes vom 1. 5. 1968 bis 31. 8. 1996 mindestens 170 Versicherungsmonate vorlägen (nach Vollendung des 50. Lebensjahres erhöhe sich die Wartezeit von 60 Monaten je nach dem Lebensalter des Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten, wobei diese innerhalb eines Zeitraumes der letzten 120 Kalendermonate zuzüglich jeweils zwei weiterer Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat nach Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten liegen müßten). Innerhalb des Rahmenzeitraumes habe der Kläger jedoch nur 121 Versicherungsmonate erworben, weshalb die Wartezeit nach dieser Bestimmung nicht erfüllt sei. Die Wartezeit wäre gemäß Paragraph 236, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, ASVG ferner erfüllt, wenn zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate vorlägen, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 16 a, ASVG, soweit sie 12 Versicherungsmonate überschritten. Da der Kläger jedoch insgesamt nur 32 Beitragsmonate erworben habe, sei die Wartezeit auch nach dieser Bestimmung nicht erfüllt. Eine dritte Variante der Wartezeiterfüllung biete schließlich Paragraph 236, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, ASVG, wonach zum Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate und/oder nach dem 31. 12. 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate vorhanden sein müßten. Auch dies treffe angesichts der nur 192 erworbenen Versicherungsmonate nicht zu.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Ausgang des Verfahrens betreffend sein gegen die OÖ Rechtsanwaltskammer gerichtetes Pensionsbegehren ab. Dieser Antrag sei erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz und somit verspätet gestellt worden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und wies seinen Rekurs zurück. Was die vom Kläger als Ersatzzeiten geltend gemachten Ausbildungszeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom 1. 9. 1961 bis 31. 1. 1967 (65 Monate) betreffe, so könnte selbst deren Berücksichtigung die Wartezeit nicht erfüllen. Eine Berücksichtigung von Zeiten der Beitragsleistung an die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte (§§ 49 ff RAO) sei weder in der Pensionsversicherung der Angestellten noch in einer anderen aufgrund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eingerichteten Pensionsversicherung im Sinne des Systems der Wanderversicherung (§ 251a ASVG) vorgesehen. Der unterschiedlichen Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte im Verhältnis zur Regelung der Wanderversicherung nach den eine Pensionsversicherung begründenden bundesgesetzlichen Vorschriften könne kein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt werden (VfGH 14. 10. 1977, ZfVB 1978/867 = ÖJZ 1979, 302 = SVSlg 24.454). Die RAO kenne das System der Wanderversicherung nicht; scheide demnach ein Rechtsanwalt vor dem Eintritt eines in der RAO als Versorgungsfall umschriebenen Tatbestandes aus der sogenannten "Pflichtversicherung der Rechtsanwälte" aus, so seien die "Beitragszeiten" für künftige Leistungen endgültig verloren, gleichgültig, ob der Rechtsanwalt in eine andere Pensionsversicherung eintrete oder nicht (VwGH 22. 5. 1980, ZfVB 1981/879 = SVSlg 26.763). Auch Zeiten der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter seien keine Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung (VwGH 23. 2. 1984, AnwBl 1984/2017 = SVSlg 29.228; OLG Wien 2. 2. 1982, AnwBl 1982/1640 = SVSlg 27.295). Lediglich Ausbildungszeiten vor dem 1. 1. 1956, die beim Kläger aber nicht vorliegen, wären als Ersatzzeiten anzuerkennen. Im übrigen seien Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 5 Abs 1 Z 8 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen und nach § 7 Z 1 lit e ASVG lediglich in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und wies seinen Rekurs zurück. Was die vom Kläger als Ersatzzeiten geltend gemachten Ausbildungszeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom 1. 9. 1961 bis 31. 1. 1967 (65 Monate) betreffe, so könnte selbst deren Berücksichtigung die Wartezeit nicht erfüllen. Eine Berücksichtigung von Zeiten der Beitragsleistung an die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte (Paragraphen 49, ff RAO) sei weder in der Pensionsversicherung der Angestellten noch in einer anderen aufgrund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eingerichteten Pensionsversicherung im Sinne des Systems der Wanderversicherung (Paragraph 251 a, ASVG) vorgesehen. Der unterschiedlichen Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte im Verhältnis zur Regelung der Wanderversicherung nach den eine Pensionsversicherung begründenden bundesgesetzlichen Vorschriften könne kein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt werden (VfGH 14. 10. 1977, ZfVB 1978/867 = ÖJZ 1979, 302 = SVSlg 24.454). Die RAO kenne das System der Wanderversicherung nicht; scheide demnach ein Rechtsanwalt vor dem Eintritt eines in der RAO als Versorgungsfall umschriebenen Tatbestandes aus der sogenannten "Pflichtversicherung der Rechtsanwälte" aus, so seien die "Beitragszeiten" für künftige Leistungen endgültig verloren, gleichgültig, ob der Rechtsanwalt in eine andere Pensionsversicherung eintrete oder nicht (VwGH 22. 5. 1980, ZfVB 1981/879 = SVSlg 26.763). Auch Zeiten der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter seien keine Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung (VwGH 23. 2. 1984, AnwBl 1984/2017 = SVSlg 29.228; OLG Wien 2. 2. 1982, AnwBl 1982/1640 = SVSlg 27.295). Lediglich Ausbildungszeiten vor dem 1. 1. 1956, die beim Kläger aber nicht vorliegen, wären als Ersatzzeiten anzuerkennen. Im übrigen seien Rechtsanwaltsanwärter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen und nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG lediglich in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert.

Eine angestrebte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der vom Ausschuß der OÖ Rechtsanwaltskammer abgewiesenen Pensionsleistung sei nicht präjudiziell. Der Rekurs gegen die Abweisung des Unterbechungsantrages sei aber schon deshalb unzulässig, weil alle nicht die Unterbrechung des Verfahrens verfügenden Anordnungen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden könnten (§ 192 Abs 2 ZPO).Eine angestrebte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der vom Ausschuß der OÖ Rechtsanwaltskammer abgewiesenen Pensionsleistung sei nicht präjudiziell. Der Rekurs gegen die Abweisung des Unterbechungsantrages sei aber schon deshalb unzulässig, weil alle nicht die Unterbrechung des Verfahrens verfügenden Anordnungen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden könnten (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO).

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision und der Rekurs des Klägers. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht sowie die Unterbrechung des Verfahren bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.

Die beklagte Partei erstattete keine Rechtsmittelgegenschriften.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rechtsmittel sind nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger zunächst, es sei unberücksichtigt geblieben, daß er in den Ferien 1955 und 1957 als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Diese erstmals in der Revision aufgestellte Prozeßbehauptung, für die sich keine Anhaltspunkte im Beweisverfahren finden, verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (vgl SSV-NF 4/24 ua). Der schon in erster Instanz im Sinne des § 40 Abs 1 Z 1 ASGG qualifiziert vertretene Kläger hat der in der Berufungsbeantwortung dargelegten Aufstellung seiner Versicherungszeiten nicht entgegengehalten, daß in den Jahren 1955 und 1957 Beitragsmonate vorliegen würden.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger zunächst, es sei unberücksichtigt geblieben, daß er in den Ferien 1955 und 1957 als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Diese erstmals in der Revision aufgestellte Prozeßbehauptung, für die sich keine Anhaltspunkte im Beweisverfahren finden, verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot vergleiche SSV-NF 4/24 ua). Der schon in erster Instanz im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG qualifiziert vertretene Kläger hat der in der Berufungsbeantwortung dargelegten Aufstellung seiner Versicherungszeiten nicht entgegengehalten, daß in den Jahren 1955 und 1957 Beitragsmonate vorliegen würden.

Ferner bemängelt der Revisionswerber, es stehe in keiner Weise fest, ob und in welchem Umfang er während seiner Ausbildungszeit als Rechtsanwaltsanwärter pensionsversichert gewesen sei. Da diese Frage Gegenstand des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof sei, hätte das Erstgericht das Sozialrechtsverfahren wiedereröffnen und wegen Präjudizialität des Verwaltungsverfahrens unterbrechen müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Frage inwieweit für den Kläger oder von ihm selbst Beiträge an Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer (§§ 47 ff RAO) geleistet wurden, keine im Sinne des § 74 Abs 1 ASGG maßgebliche Vorfrage für die Erfüllung der Wartezeit nach dem ASVG darstellt, die - wie die Frage, ob Pflichtversicherungszeiten erworben wurden (SSV-NF 3/125 = RZ 1992, 240/79) - zu einer Unterbrechung des Verfahrens zwingt. Der Ausgang des Verfahrens über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsleistungen der Rechtsanwaltskammer ist für den vorliegenden Rechtsstreit über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach § 273 ASVG nicht präjudiziell. Da eine Verfahrensunterbrechung als nicht zwingend vorgesehen war, stand dem Kläger ein Rekurs gegen die Abweisung seines Unterbrechungsantrages nach § 192 Abs 2 ZPO nicht zu.Dem ist entgegenzuhalten, daß die Frage inwieweit für den Kläger oder von ihm selbst Beiträge an Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer (Paragraphen 47, ff RAO) geleistet wurden, keine im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG maßgebliche Vorfrage für die Erfüllung der Wartezeit nach dem ASVG darstellt, die - wie die Frage, ob Pflichtversicherungszeiten erworben wurden (SSV-NF 3/125 = RZ 1992, 240/79) - zu einer Unterbrechung des Verfahrens zwingt. Der Ausgang des Verfahrens über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsleistungen der Rechtsanwaltskammer ist für den vorliegenden Rechtsstreit über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, ASVG nicht präjudiziell. Da eine Verfahrensunterbrechung als nicht zwingend vorgesehen war, stand dem Kläger ein Rekurs gegen die Abweisung seines Unterbrechungsantrages nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht zu.

In seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, abgesehen davon, daß die Nichtanwendung des Systems der Wanderversicherung (§ 251a ASVG) auf die Beitragsleistungen gemäß §§ 49 ff RAO an sich verfassungswidrig sei, dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und gegebenenfalls zu einer Enteignung führe, hätten zumindest die Ausbildungszeiten als Rechtsanwaltswärter berücksichtigt werden müssen.In seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, abgesehen davon, daß die Nichtanwendung des Systems der Wanderversicherung (Paragraph 251 a, ASVG) auf die Beitragsleistungen gemäß Paragraphen 49, ff RAO an sich verfassungswidrig sei, dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und gegebenenfalls zu einer Enteignung führe, hätten zumindest die Ausbildungszeiten als Rechtsanwaltswärter berücksichtigt werden müssen.

Dieser Auffassung ist bereits das Berufungsgericht mit zutreffenden Argumenten entgegengetreten, so daß es zunächst ausreicht, auf die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber folgendes entgegenzuhalten:Dieser Auffassung ist bereits das Berufungsgericht mit zutreffenden Argumenten entgegengetreten, so daß es zunächst ausreicht, auf die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber folgendes entgegenzuhalten:

Rechtsanwaltswärter sind gemäß § 5 Abs 1 Z 8 ASVG - unbeschadet der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung (§ 7 Z 1 lit e ASVG) - von der Vollversicherung nach § 4 und damit von der Pensionsversicherung ausgenommen. Das Motiv des Gesetzgebers für diese Ausnahme erklärt sich unter anderem daraus, daß nach einer Darstellung der Wiener Rechtsanwaltskammer, die auch vom Wiener Konzipientenverband unterstützt wurde, die Notwendigkeit einer Vollversicherung dieser Personen nicht besteht, weil es sich um ein Vorbereitungsverhältnis für einen freien Beruf handelt (siehe die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des ASVG in Teschner/Widlar, ASVG MGA 66. ErgLfg 142/2 Anm 12a zu § 5; vgl auch OGH SSV-NF 3/88). Es soll nicht übersehen werden, daß diese rechtliche Situation für viele Rechtsanwaltsanwärter unbefriedigend ist, weil im Zeitraum der Ausbildung vielfach nicht feststeht, ob der freie Beruf des Anwalts tatsächlich jemals ausgeübt wird, weil aber auch denkbar ist, daß Rechtsanwaltsanwärter schon aus anderen Tätigkeiten (etwa eine berufliche Tätigkeit neben dem Studium) Pensionsversicherungszeiten erworben haben und daher eine "Auffüllung" auf zumindest 180 Beitragsmonate für den Anspruch auf eine Alterspensionsleistung sinnvoll ist (vgl A. Hofer, Pensionsversicherungsmonate für Konzipienten, AnwBl 1999, 21). Rechtsanwaltswärter beziehen in der Regel ein lohnsteuerpflichtiges Gehalt, das Entgelt im Sinne des ASVG darstellt und nur durch die genannte Bestimmung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen ist. Personen, die von der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung ausdrücklich ausgenommen sind, können grundsätzlich für dieselbe Tätigkeit keine Ersatzzeiten erlangen. Zeiten einer Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter, während denen der Betreffende gemäß § 5 Abs 1 Z 8 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, vermögen daher keinen Ersatzzeitentatbestand nach § 227 Z 1 ASVG zu begründen (so die stR des VwGH: 14. 11. 1995, Zl. 95/08/0295, auszugsweise veröff. ARD 4788/38/96 und SVSlg 42.835; 23. 2. 1984, Zl. 82/08/0214, VwSlg 11338 A/1984 ua; ebenso OLG Wien 34 R 267/81 = AnwBl 1982/1640 = SVSlg 27.295 unter Hinweis auf SSV 20/46). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser überzeugend begründeten Auffassung ungeachtet der im älteren Schrifttum vereinzelt dagegen erhobenen Kritik (Rudolf Müller, Zur Anwendbarkeit des § 227 Z 1 ASVG auf Rechtsanwaltsanwärter, AnwBl 1982, 483; später abschwächend in seiner Entscheidungsbesprechung AnwBl 1984, 406) an.Rechtsanwaltswärter sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG - unbeschadet der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG) - von der Vollversicherung nach Paragraph 4 und damit von der Pensionsversicherung ausgenommen. Das Motiv des Gesetzgebers für diese Ausnahme erklärt sich unter anderem daraus, daß nach einer Darstellung der Wiener Rechtsanwaltskammer, die auch vom Wiener Konzipientenverband unterstützt wurde, die Notwendigkeit einer Vollversicherung dieser Personen nicht besteht, weil es sich um ein Vorbereitungsverhältnis für einen freien Beruf handelt (siehe die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des ASVG in Teschner/Widlar, ASVG MGA 66. ErgLfg 142/2 Anmerkung 12a zu Paragraph 5 ;, vergleiche auch OGH SSV-NF 3/88). Es soll nicht übersehen werden, daß diese rechtliche Situation für viele Rechtsanwaltsanwärter unbefriedigend ist, weil im Zeitraum der Ausbildung vielfach nicht feststeht, ob der freie Beruf des Anwalts tatsächlich jemals ausgeübt wird, weil aber auch denkbar ist, daß Rechtsanwaltsanwärter schon aus anderen Tätigkeiten (etwa eine berufliche Tätigkeit neben dem Studium) Pensionsversicherungszeiten erworben haben und daher eine "Auffüllung" auf zumindest 180 Beitragsmonate für den Anspruch auf eine Alterspensionsleistung sinnvoll ist vergleiche A. Hofer, Pensionsversicherungsmonate für Konzipienten, AnwBl 1999, 21). Rechtsanwaltswärter beziehen in der Regel ein lohnsteuerpflichtiges Gehalt, das Entgelt im Sinne des ASVG darstellt und nur durch die genannte Bestimmung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen ist. Personen, die von der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung ausdrücklich ausgenommen sind, können grundsätzlich für dieselbe Tätigkeit keine Ersatzzeiten erlangen. Zeiten einer Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter, während denen der Betreffende gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, vermögen daher keinen Ersatzzeitentatbestand nach Paragraph 227, Ziffer eins, ASVG zu begründen (so die stR des VwGH: 14. 11. 1995, Zl. 95/08/0295, auszugsweise veröff. ARD 4788/38/96 und SVSlg 42.835; 23. 2. 1984, Zl. 82/08/0214, VwSlg 11338 A/1984 ua; ebenso OLG Wien 34 R 267/81 = AnwBl 1982/1640 = SVSlg 27.295 unter Hinweis auf SSV 20/46). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser überzeugend begründeten Auffassung ungeachtet der im älteren Schrifttum vereinzelt dagegen erhobenen Kritik (Rudolf Müller, Zur Anwendbarkeit des Paragraph 227, Ziffer eins, ASVG auf Rechtsanwaltsanwärter, AnwBl 1982, 483; später abschwächend in seiner Entscheidungsbesprechung AnwBl 1984, 406) an.

Bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte (§§ 49 bis 54 RAO) handelt es sich um keine staatliche Sozialversicherung und damit um keine Pensionsversicherung (so schon VwGH 14. 12. 1979, ÖJZ 1980, 555/282). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 14. 10. 1977, B 412/75 (ZfVB 1978/867 = SVSlg 24.454 = ÖJZ 1979, 302) darauf hingewiesen, daß in der gesetzlichen Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte eine Berücksichtigung der Zeiten der Beitragsleistung an die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte nach §§ 49 bis 54 RAO weder in der Pensionsversicherung nach dem B-PVG noch in einer anderen auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eingerichteten Pensionsversicherung im Sinne des Systems der Wanderversicherung (§ 251a ASVG, § 67 B-PVG) vorgesehen war und daß im Hinblick auf diese unterschiedliche Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte im Verhältnis zur Regelung der Wanderversicherung nach den eine Pensionspflichtversicherung begründenden bundesgesetzlichen Vorschriften die Annahme, daß es sich bei den Rechtsanwälten nicht um Personen handelt, die auf Grund einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind, keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Die Ausnahme der Rechtsanwälte von jeder staatlichen Pensionspflichtversicherung wurde aus der Sicht der Rechtsanwaltschaft auch stets verteidigt (vgl. Schuppich, Wie groß ist Österreich? AnwBl 1978, 285; Hoffmann, Anwaltliche Altersversorgung - staatliche Pensionsversicherung, AnwBl 1997, 445; Beirer, Gedanken zum Versorgungsstatut, AnwBl 1994, 762). Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte hat vielmehr von der durch das FSVG geschaffene Möglichkeit einer Einbeziehung in die Sozialversicherung und damit einer Mitberücksichtigung von Vorversicherungszeiten im Rahmen der Wanderversicherung (§ 3 Abs 1 FSVG, § 129 GSVG) bisher absichtlich keinen Gebrauch gemacht. Die vom Kläger dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Rechtslage sind daher gänzlich unbegründet: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber dem Umstand Bedeutung zumessen darf, daß eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat (VfGH 2. 10. 1987, VfSlg 11469 ua;Bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte (Paragraphen 49 bis 54 RAO) handelt es sich um keine staatliche Sozialversicherung und damit um keine Pensionsversicherung (so schon VwGH 14. 12. 1979, ÖJZ 1980, 555/282). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 14. 10. 1977, B 412/75 (ZfVB 1978/867 = SVSlg 24.454 = ÖJZ 1979, 302) darauf hingewiesen, daß in der gesetzlichen Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte eine Berücksichtigung der Zeiten der Beitragsleistung an die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte nach Paragraphen 49 bis 54 RAO weder in der Pensionsversicherung nach dem B-PVG noch in einer anderen auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eingerichteten Pensionsversicherung im Sinne des Systems der Wanderversicherung (Paragraph 251 a, ASVG, Paragraph 67, B-PVG) vorgesehen war und daß im Hinblick auf diese unterschiedliche Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte im Verhältnis zur Regelung der Wanderversicherung nach den eine Pensionspflichtversicherung begründenden bundesgesetzlichen Vorschriften die Annahme, daß es sich bei den Rechtsanwälten nicht um Personen handelt, die auf Grund einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind, keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Die Ausnahme der Rechtsanwälte von jeder staatlichen Pensionspflichtversicherung wurde aus der Sicht der Rechtsanwaltschaft auch stets verteidigt vergleiche Schuppich, Wie groß ist Österreich? AnwBl 1978, 285; Hoffmann, Anwaltliche Altersversorgung - staatliche Pensionsversicherung, AnwBl 1997, 445; Beirer, Gedanken zum Versorgungsstatut, AnwBl 1994, 762). Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte hat vielmehr von der durch das FSVG geschaffene Möglichkeit einer Einbeziehung in die Sozialversicherung und damit einer Mitberücksichtigung von Vorversicherungszeiten im Rahmen der Wanderversicherung (Paragraph 3, Absatz eins, FSVG, Paragraph 129, GSVG) bisher absichtlich keinen Gebrauch gemacht. Die vom Kläger dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Rechtslage sind daher gänzlich unbegründet: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber dem Umstand Bedeutung zumessen darf, daß eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat (VfGH 2. 10. 1987, VfSlg 11469 ua;

VwGH 28. 6. 1994, Zl. 93/08/0009, teilw. veröff. ARD 4587/26/94 =

ZfVB 1996/226 = SVSlg 40.947).

Da der Kläger, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, die Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit nicht erfüllt, brauchte nicht untersucht zu werden, ob er berufsunfähig im Sinne des § 273 ASVG ist. Davon abgesehen wäre die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch eine Verwaltungsbehörde nach dem BEinstG für die Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nicht binden (SSV-NF 1/24 ua, zuletzt 10 ObS 299/98p).Da der Kläger, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, die Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit nicht erfüllt, brauchte nicht untersucht zu werden, ob er berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, ASVG ist. Davon abgesehen wäre die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch eine Verwaltungsbehörde nach dem BEinstG für die Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nicht binden (SSV-NF 1/24 ua, zuletzt 10 ObS 299/98p).

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung in allen Punkten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E53071 10C00349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00034.99V.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_010OBS00034_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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