RS OGH 1989/8/29 10ObS177/89, 10ObS113/91, 10ObS34/99v

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Veröffentlicht am 29.08.1989
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Norm

ARÜG §9 Abs1
ASVG §229
ASVG §500 Abs1

Rechtssatz

Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 229 Abs 1 ASVG sind grundsätzlich gleich zu behandeln, wenn es sich um Ersatzmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit handelt. Grundsätzlich soll daher der Arbeitsverdienst der letzten drei Versicherungsmonate herangezogen werden. Ist ein solcher vorgemerkt, so gilt in erster Linie dieser vorgemerkte Arbeitsverdienst, fehlt eine Vormerkung, ist § 9 Abs 1 Z 1 und 2 ARÜG heranzuziehen. Auf weiter zurückliegende vorgemerkte Zeiten wäre zur Bildung der Beitragsgrundlage nur dann zurückzugreifen, wenn danach nicht Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate nach § 229 Abs 1 ASVG, mögen diese auch nicht vorgemerkt sein, liegen, sondern nur Zeiten in denen überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084765

Dokumentnummer

JJR_19890829_OGH0002_010OBS00177_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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