Die OÖ Landesregierung erließ unter dem Datum 10. Mai 1993 einen Bescheid, dessen Spruch: nachstehenden Wortlaut hat: "Gemäß § 29 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 wird der "X-Ges.m.b.H." aufgetragen, die in den Prüfberichten über die Geschäftsjahre 1990 und 1991 ausgesprochenen Mängel binnen 12 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beheben. Das Unternehmen hat somit a) die am 28. 6. 1990, 16. 12. 1991 und 29. 9. 1992 gefaßten Generalversammlungsbeschlüsse, die de... mehr lesen...
Index: 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Norm: WGG 1979 §10 Abs1;WGG 1979 §29 Abs3;
Rechtssatz: Der im § 29 Abs 3 WGG verwendete Begriff "Mängel" ist zwar im WGG nicht umschrieben, ungeachtet dessen aber inhaltlich jedenfalls soweit vorherbestimmt, daß er (hier) schon angesichts der finanziellen Größenordnung (hier: die Berechnung der Gewinnausschüttung für zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Geschäftsjahre hätte ni... mehr lesen...
Index: 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Norm: WGG 1979 §10 Abs1;WGG 1979 §10 Abs4;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall war die Gründung einer eine gemeinnützige Bauvereinigung darstellenden AG "bloß eine Rechtsformveränderung nach Art einer Umwandlung", aber "nicht eine wirkliche Neugründung mit Neueinzahlung von Kapital (in Form einer Sacheinlage)". Das eingezahlte Stammkapital ist durch eine Kapitalberichtigung in Grund... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Norm: KapBG §2 Abs5;KapBG §2 Abs6;WGG 1979 §1 Abs2;WGG 1979 §10 Abs1;WGG 1979 §10 Abs4;
Rechtssatz: Die von der Generalversammlung einer eine gemeinnützige Bauvereinigung darstellenden AG in Anwendung des § 2 Abs 5 und § 2 Abs 6 KapBG beschlossene Erhöhung des Stammkapitals um 449 Mio bei der Berechnung des der Dividendenausschüttung zugrunde zu legenden Betr... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein21/03 GesmbH-Recht98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Norm: GmbHG §15 Abs1;VwRallg;WGG 1979 §10 Abs1;WGG 1979 §10 Abs4;WGG 1979 §29 Abs1;WGG 1979 §29 Abs3;
Rechtssatz: Im Wortlaut des § 29 Abs 1 WGG, wonach die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen der behördlichen Überwachung unterliegt, kommt nicht zum Ausdruck, daß lediglich die Tätigkeit der Geschäftsführer (... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine gemeinnützige Wohnbau- und Siedlungsgesellschaft mbH, schüttete in den Jahren 1982 bis 1986 an ihre mit 94 vH beteiligte Hauptgesellschafterin offen Gewinne aus und gewährte ihr im Jahr 1985 ein Darlehen in Höhe von S 10,000.000,-- zu einem 1 vH über dem Eckzinssatz liegenden Zinssatz. Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - die Ansicht vertreten, daß die günstige Darlehens... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;EStG 1972 §93 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;WGG 1979 §10 Abs1;
Rechtssatz: Ausf zur Qualifikation der Darlehensgewährung als verdeckte Gewinnausschüttung, wobei die Darlehensgewährung durch eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft (GmbH) an die Hauptgesellschafterin (ebenfalls eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft) erfo... mehr lesen...