RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/03 GesmbH-Recht
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

GmbHG §15 Abs1;
VwRallg;
WGG 1979 §10 Abs1;
WGG 1979 §10 Abs4;
WGG 1979 §29 Abs1;
WGG 1979 §29 Abs3;

Rechtssatz

Im Wortlaut des § 29 Abs 1 WGG, wonach die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen der behördlichen Überwachung unterliegt, kommt nicht zum Ausdruck, daß lediglich die Tätigkeit der Geschäftsführer (des Vorstandes) iSd § 15 GmbHG geprüft werden darf. § 29 Abs 3 WGG darf daher nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, daß Aufträge zur Abstellung von Mängeln der Bauvereinigung dann nicht erteilt werden dürfen, wenn dazu die Aufhebung von Beschlüssen anderer Organe als der Geschäftsführer (des Vorstandes) erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050114.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten