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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GmbHG §15 Abs1;Rechtssatz
Im Wortlaut des § 29 Abs 1 WGG, wonach die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen der behördlichen Überwachung unterliegt, kommt nicht zum Ausdruck, daß lediglich die Tätigkeit der Geschäftsführer (des Vorstandes) iSd § 15 GmbHG geprüft werden darf. § 29 Abs 3 WGG darf daher nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, daß Aufträge zur Abstellung von Mängeln der Bauvereinigung dann nicht erteilt werden dürfen, wenn dazu die Aufhebung von Beschlüssen anderer Organe als der Geschäftsführer (des Vorstandes) erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050114.X05Im RIS seit
12.11.2001