RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0114

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

21/01 Handelsrecht
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KapBG §2 Abs5;
KapBG §2 Abs6;
WGG 1979 §1 Abs2;
WGG 1979 §10 Abs1;
WGG 1979 §10 Abs4;

Rechtssatz

Die von der Generalversammlung einer eine gemeinnützige Bauvereinigung darstellenden AG in Anwendung des § 2 Abs 5 und § 2 Abs 6 KapBG beschlossene Erhöhung des Stammkapitals um 449 Mio bei der Berechnung des der Dividendenausschüttung zugrunde zu legenden Betrages hat außer Betracht zu bleiben, weil durch die eindeutige Regelung des § 10 Abs 4 WGG klargestellt ist, daß Beträge, die aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen, nicht als eingezahlt iSd § 10 Abs 1 WGG gelten. Gewinne einer gemeinnützigen Bauvereinigung "sollen" ua im Hinblick auf § 1 Abs 2 WGG "grundsätzlich gemeinnützigen Zwecken erhalten werden"; § 10 Abs 1 WGG verbietet die Ausschüttung laufender Gewinne in einem der Gemeinnützigkeitsvorstellung des Gesetzgebers widerstreitenden - überhöhten - Ausmaß. Daher soll keine Möglichkeit bestehen, diese Beschränkung der Gewinnausschüttung dadurch zu umgehen, "daß nicht ausschüttungsfähige Gewinnbeträge in Rücklage gestellt und in der Folge in Gesellschaftskapital umgewandelt werden, um solcherweise die Berechnungsgrundlage der Dividendenausschüttung zu erhöhen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050114.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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