RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0114

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

WGG 1979 §10 Abs1;
WGG 1979 §29 Abs3;

Rechtssatz

Der im § 29 Abs 3 WGG verwendete Begriff "Mängel" ist zwar im WGG nicht umschrieben, ungeachtet dessen aber inhaltlich jedenfalls soweit vorherbestimmt, daß er (hier) schon angesichts der finanziellen Größenordnung (hier: die Berechnung der Gewinnausschüttung für zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Geschäftsjahre hätte nicht auf der Grundlage eines Stammkapitals von S 524 Mio, sondern unter Zugrundelegung eines Stammkapitals von S 75 Mio erfolgen müssen) die Annahme des Vorliegens eines - sogar schwerwiegenden - "Mangels" iSd § 29 Abs 3 WGG rechtfertigt. Im konkreten Fall kann wohl nicht bloß von einer "Verletzung von Formvorschriften" oder von "anderen - relativ unbedeutenden - Rechtsverletzungen" die Rede sein. Gerade unter Zugrundelegung der "materiellen Betrachtungsweise" ist im vorliegenden Fall von einem - sogar schwerwiegenden - "Mangel" auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050114.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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