Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GmbHG §15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Mai 1993, Zl. Wo-060032-1993/Pe/Gru, betreffend Auftrag zur Behebung von Mängeln gemäß § 29 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches, daß "Künftighin bei Dividendenausschüttungen als Bemessungsgrundlage das ursprüngliche Stammkapital in Höhe von S 75 Mio. heranzuziehen ist", wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die OÖ Landesregierung erließ unter dem Datum 10. Mai 1993 einen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:
"Gemäß § 29 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 wird der "X-Ges.m.b.H." aufgetragen, die in den Prüfberichten über die Geschäftsjahre 1990 und 1991 ausgesprochenen Mängel binnen 12 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beheben. Das Unternehmen hat somit a) die am 28. 6. 1990, 16. 12. 1991 und 29. 9. 1992 gefaßten Generalversammlungsbeschlüsse, die der nicht WGG-konformen Dividendenausschüttung in Höhe von insgesamt S 60,615.000.- zugrunde liegen, rückgängig zu machen. b) Künftighin ist bei Dividendenausschüttungen als Bemessungsgrundlage das ursprüngliche Stammkapital in Höhe von S 75 Mio. heranzuziehen und sind die bisher überhöht an den Eigentümer abgeflossenen Mittel (siehe Punkt a)) dem Unternehmen zurückzuführen."
Die Behörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen davon aus, daß die mit Beschluß der Generalversammlung der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 22. September 1989 in Anwendung des § 2 Abs. 5 und 6 des Kapitalberichtigungsgesetzes vorgenommene Erhöhung des Stammkapitals nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Dividende geführt habe, sodaß die Umwandlung eines Teiles der gesetzlichen Rücklage nicht als Einzahlung im Sinne des § 10 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979 (WGG) angesehen werden könne. Von der auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 28. Juni 1990 ausgeschütteten Dividende in der Höhe von S 20,908.000.- sei ein Anteil von S 17,960.000.- mit den Bestimmungen des § 10 WGG unvereinbar. Ebenso gesetzwidrig sei auch der Beschluß der Generalversammlung vom 16. Dezember 1991, demzufolge vom Jahresgewinn 1990 auf der Basis von S 524 Mio. eine 4,75 %-ige Dividende im Betrage von S 24,890.000.- ausgeschüttet werden sollte. Der ausgeschüttete Dividendenbetrag sei hinsichtlich des Betrages von S 21,327.500.- nicht WGG-konform, da lediglich eine Ausschüttung in der Höhe von S 3,562.500.- zulässig gewesen wäre. Im Zeitraum zwischen der mit Beschluß vom 22. September 1989 beschlossenen Kapitalerhöhung (von S 75 Mio. auf S 524 Mio.) und der Vorlage des Prüfungsberichtes über das Geschäftsjahr 1991 seien insgesamt Beträge bis zu einer Höhe von S 39,287.500.- an nicht WGG-konformen Dividenden ausgeschüttet worden. Demzufolge sei vom Revisionsverband auch für das Geschäftsjahr 1991 ein Gebarungsmangel nach § 10 WGG ausgesprochen worden. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei sowohl vom Revisionsverband als auch von der Aufsichtsbehörde aufgefordert worden, die in Rede stehenden Mängel zu beheben. Die Geschäftsführung der beschwerdeführenden Gesellschaft habe jedoch z.B. in einer schriftlichen Stellungnahme zum Prüfbericht vom 30. Juli 1992 erkennen lassen, daß sich der Vorstand außerstande sehe, die Ursachen, die zum Mangel geführt hätten, abzustellen, da der Eigentümer nicht bereit sei, von seiner Forderung auf Abführung einer Dividende auf der Basis des erhöhten Stammkapitals Abstand zu nehmen. Nach einem Rückblick auf die Geschichte der Entstehung der beschwerdeführenden Gesellschaft und einem Hinweis auf den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 2. Mai 1956, mit welchem die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft als gemeinnütziges Wohnbauunternehmen anerkannt worden ist, vertrat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides sodann die Auffassung, daß die Vermögensmasse der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft ohne Zweifel gemeinnützig erwirtschaftet und nach dem Jahre 1945 permanent nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1940 vom Revisionsverband überprüft worden sei. Die Gründung dieser Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft sei eine Rechtsformveränderung gewesen, wobei eine Neueinzahlung von Kapital nicht mehr erfolgt, sondern ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen in die Gesellschaft eingebracht worden sei. Zusammenfassend ging die Behörde daher davon aus, daß sie auf Grund der Bemängelungen des Revisionsverbandes gemäß § 29 Abs. 3 WGG aufsichtsbehördlich vorzugehen gehabt habe.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994, Zl. B 1228/93-9, wurde die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl. Nr. 139 in der geltenden Fassung, haben Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen. Zufolge § 10 Abs. 1 leg. cit. in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 800/1993 darf vom jährlichen Gewinn insgesamt nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile (Stammkapital, Grundkapital), den Eckzinssatz gemäß § 20 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, um nicht mehr als 1 v.H. übersteigt. Zufolge Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten die aus einer Kapitalberichtigung stammenden Beträge nicht als eingezahlt im Sinne der Abs. 1 bis 3. Gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. hat die Landesregierung der Bauvereinigung, sofern diese der Anordnung zur Abstellung von Mängeln nicht nachgekommen ist, die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die von der Generalversammlung der beschwerdeführenden Gesellschaft am 22. September 1989 in Anwendung des § 2 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1967, mit dem gesellschaftsrechtliche Bestimmungen über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln getroffen werden, BGBl. Nr. 171, beschlossene Erhöhung des Stammkapitals um S 449 Mio. bei der Berechnung des der Dividendenausschüttung zugrunde zu legenden Betrages außer Betracht zu bleiben hat, weil durch die eindeutige Regelung des § 10 Abs. 4 WGG klargestellt ist, daß Beträge, die aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen, nicht als eingezahlt im Sinne des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle gelten. Die Beschwerdeführerin selbst geht - zutreffend - davon aus, daß Gewinne der Gesellschaft u.a. im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 2 leg. cit. "grundsätzlich gemeinnützigen Zwecken erhalten werden sollen", § 10 Abs. 1 leg. cit. "die Ausschüttung laufender Gewinne in einem der Gemeinnützigkeitsvorstellung des Gesetzgebers widerstreitenden - überhöhten - Ausmaß verbietet", weshalb keine Möglichkeit bestehen soll, diese Beschränkung der Gewinnausschüttung dadurch zu umgehen, "daß nicht ausschüttungsfähige Gewinnbeträge in Rücklage gestellt und in der Folge in Gesellschaftskapital umgewandelt werden, um solcherweise die Berechnungsgrundlage der Dividendenausschüttung zu erhöhen". Die beschwerdeführende Gesellschaft meint aber, daß bei der Gründung der "Y-AG" (der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft) in den Jahren 1956 bzw. 1957 bestehende Wohnungsanlagen vom Bund als Sacheinlagen in die Gesellschaft eingebracht worden seien, wobei der Wert dieser Sacheinlagen "teilweise formal als Grundkapital der Gesellschaft, zu einem überwiegenden Teil als gesetzliche Rücklage ausgewiesen" worden sei. "Wäre ursprünglich der gesamte Vermögenswert der Sacheinlage als Nennkapital ausgewiesen worden - dies wäre gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich gewesen -, so wäre unproblematisch ein Beitrag in der nunmehr im angefochtenen Bescheid kritisierten Höhe dividendenbezugsberechtigt im Sinne des § 10 Abs. 1 WGG 1979. Im gegebenen Fall wurde ein effektiv bezahltes Kapital nicht von Beginn an als Grundkapital ausgewiesen, sondern erst nach Ablauf gewisser Zeit durch eine Kapitalberichtigung in "Grundkapital" umgewandelt. Die formale Abwicklung dieses Geschäftes vermag nichts daran zu ändern, daß der gesamte Wert der Sacheinlage aus dem Jahre 1956 "eingezahlt" im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts ist".
Die Beschwerdeführerin bestreitet also nicht, daß das
eingezahlte Stammkapital durch eine Kapitalberichtigung in
Grundkapital umgewandelt worden ist, womit aber klargestellt
ist, daß die am 22. September 1989 beschlossene Erhöhung des
Stammkapitals als eine Kapitalberichtigung im Sinne des § 10
Abs. 4 WGG zu qualifizieren ist und daher gemäß Abs. 1 dieser
Gesetzesstelle bei der Berechnung der Gewinnausschüttung außer
Betracht zu bleiben hat. Der Annahme der Beschwerdeführerin,
daß der gesamte Wert der Sacheinlage aus dem Jahre 1956
"eingezahlt" im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes ist,
steht nicht nur der durchaus nicht bloß "formale" Aspekt
entgegen, daß nach dem Protokoll über die am 22. September 1989
stattgefundene außerordentliche Generalversammlung der
beschwerdeführenden Gesellschaft deren "Stammkapital ... durch
Umwandlung eines Teilbetrages von S 449.000.000.- ... der im
Jahresabschluß zum 31. Dezember 1988 ausgewiesenen gesetzlichen
Rücklage um S 449.000.000.- ... auf S 524.000.000.- ... erhöht"
wird, was als "Erhöhung des Stammkapitals ... gemäß
Kapitalberichtigungsgesetz" bezeichnet worden ist, sondern auch der Umstand, daß nach den Ausführungen im bereits erwähnten Bescheid der OÖ Landesregierung vom 2. Mai 1956, mit welchem die Gemeinnützigkeit der "Y-AG" als Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft anerkannt worden ist, durch die Gründung der "Y-AG" nur eine "formelle Änderung eintritt", wodurch "lediglich aus einer der Republik Österreich gehörenden Vermögensmasse eine 100 %-ige Beteiligung der Republik Österreich an einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit" entstanden ist, "wobei das Vermögen dieser Gesellschaft die frühere Vermögensmasse darstellt". Die Gründung der "Y-AG" war daher, wie in dem von der belangten Behörde eingeholten Rechtsgutachten des Univ.-Prof. Dr. Rummel vom 23. Mai 1991 nach Ansicht des Gerichtshofes zutreffend ausgeführt worden ist, "bloß eine Rechtsformveränderung nach Art einer Umwandlung", aber "nicht eine wirkliche Neugründung mit Neueinzahlung von Kapital (in Form einer Sacheinlage)". Unter diesen Umständen braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob Kapitalberichtigungen, die bei der Gründung "irrtümlich" nicht in Anschlag gebrachtes Grundkapital betreffen, der Rechtsfolge des § 10 Abs. 4 VwGG nicht unterliegen.
Der Gerichtshof hält auch die Schlußfolgerung der belangten Behörde für zutreffend, daß diese in die "Y-AG" eingebrachte Vermögensmasse gemeinnützig erwirtschaftet worden ist, weil die in der Begründung des eben erwähnten Bescheides der OÖ Landesregierung vom 2. Mai 1956 wiedergegebene Entstehungsgeschichte der "Y-AG", also der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft, keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer gegenteiligen Annahme enthält. Demnach bestand "bis zum Jahre 1945 in L eine im Handelsregister ... eingetragene Niederlassung der Wohnungsaktiengesellschaft B in B. Dieses Unternehmen wurde 1941 bescheidmäßig als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes anerkannt. Seit 1945 wurde das gegenständliche Vermögen als Deutsches Eigentum öffentlich verwaltet und im Jahre 1947 im Handelsregister unter der Bezeichnung "Y-AG" eingetragen. Durch den Staatsvertrag ging diese Vermögensmasse in das Eigentum der Republik Österreich über. Diese beschloß, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen, eine Aktiengesellschaft zu gründen und in diese die gesamte "Vermögensmasse Y-AG" einzubringen. Die gründende Hauptversammlung fand am 27. Dezember 1955 ... statt. Die Gesellschaft ist eine Gründung mit Sacheinlage. Diese Sacheinlage besteht aus der der Republik Österreich gehörenden "Vermögensmasse Y-AG"".
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Standpunkt der beschwerdeführenden Gesellschaft zu folgen ist, daß die mit diesem Bescheid ausgesprochene Anerkennung der "Y-AG" als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen im Sinne des § 1 des - mittlerweile bis auf die Regelung des § 7 Abs. 2 außer Kraft getretenen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 eine konstitutive und nicht bloß eine die Gemeinnützigkeit dieser Gesellschaft feststellende Wirkung gehabt hat, weil jedenfalls davon auszugehen ist, daß bereits die Vorgängerin der "Y-AG" entsprechend den eben wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des erwähnten Bescheides im Jahre "1941 bescheidmäßig als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes anerkannt" worden ist. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft belegt dieser Bescheid daher nicht, "daß bis zur Rechtswirksamkeit des Bescheides weder die Y-AG noch die eingebrachte Sacheinlage den Regelungen und Vorgaben des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes unterworfen waren".
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Berechnung der Gewinnausschüttung für die vom angefochtenen Bescheid erfaßten Geschäftsjahre 1990 und 1991 nicht auf der Grundlage eines Stammkapitals in der Höhe von S 524 Mio., sondern unter Zugrundelegung eines Stammkapitals von S 75 Mio. zu erfolgen gehabt hätte, weshalb die Beschlüsse der Generalversammlung vom 16. Dezember 1991 (für das Geschäftsjahr 1990) und vom 29. September 1992 (für das Geschäftsjahr 1991) insoweit nicht dem § 10 WGG entsprochen haben, als die Dividende für diese beiden Geschäftsjahre auf der Basis eines Stammkapitals von S 524 Mio. errechnet worden ist. Die daraus resultierenden, die Grenze des § 10 leg. cit. überschreitenden Beträge wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides für das Geschäftsjahr 1990 zutreffend mit S 21,327.500.-
(S 24,890.000,-- minus 4,75 % von S 75 Mio.) angegeben. Entsprechende detaillierte Ausführungen über das Geschäftsjahr 1991 enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides allerdings nicht, weshalb die auf S. 5 des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, wonach zwischen der am 22. September 1989 beschlossenen Kapitalerhöhung und der Vorlage des Prüfungsberichtes über das Geschäftsjahr 1991 "somit" insgesamt Beträge bis zu einer Höhe von S 39,287.500.- an nicht WGG-konformen Dividenden ausgeschüttet worden seien, anhand der Begründung des Bescheides nicht nachvollzogen werden kann. Da die belangte Behörde im übrigen entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides der beschwerdeführenden Gesellschaft "aufgetragen" hat, "die in den Prüfberichten über die Geschäftsjahre 1990 und 1991 ausgesprochenen Mängel ... zu beheben", also nur die Mängel dieser beiden Geschäftsjahre Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein sollen, ist der Spruch desselben insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführerin aufgetragen worden ist, auch den am 28. September 1990 gefaßten Beschluß der Generalversammlung "rückgängig zu machen", obwohl sich dieser Beschluß auf das Geschäftsjahr 1989 bezieht. Infolgedessen steht auch der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte - auf Grund der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachrechenbare - Betrag von "S 60,615.000.-", hinsichtlich dessen die Beschlüsse der Generalversammlung über die Dividendenausschüttung rückgängig zu machen sind, im Widerspruch zu dem vorangehenden spruchgemäßen Auftrag, die Mängel der "Geschäftsjahre 1990 und 1991" zu beheben. Aus diesen Gründen liegt daher eine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wobei ergänzend festzuhalten ist, daß die belangte Behörde mit dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegebenen Hinweis, der "der bescheidmäßigen Erledigung gemäß § 29 Abs. 3 WGG zugrunde liegende Sachverhalt, soweit für den Bescheidinhalt erheblich, ist dem Akteninhalt zu entnehmen und bedarf keinerlei Ergänzungen", ihrer Begründungspflicht im Sinne des § 60 AVG nicht entsprochen hat. Die daran anschließende Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es sei "hier im wesentlichen der gesamte Schriftverkehr zwischen Aufsichtsbehörde, Revisionsverband und Wohnungsunternehmen, die Niederschriften über die in dieser Angelegenheit geführten maßgebenden Gespräche zwischen "WAG", Aufsichtsbehörde und Revisionsverband, die Satzungen und die Generalversammlungsbeschlüsse, die den Dividendenausschüttungen für die Jahre 1989, 1990 und 1991 zugrunde gelegt worden sind und die Prüfungsberichte des Revisionsverbandes maßgebend", vermag ebenfalls nicht jene nach der zitierten verfahrensrechtlichen Vorschrift in die BEGRÜNDUNG eines Bescheides aufzunehmenden ERGEBNISSE DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS zu ersetzen, welche für eine Nachprüfung der Richtigkeit des dem erteilten Auftrag zur Behebung von Mängeln zugrunde gelegten Betrages erforderlich sind. Die solcherart gegebene Rechtswidrigkeit des Spruchteiles a) des angefochtenen Bescheides bedingt auch eine Rechtswidrigkeit des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden, unter b) desselben erteilten Auftrages, "die bisher überhöht an den Eigentümer abgeflossenen Mittel (siehe Punkt a)) dem Unternehmen zurückzuführen", weil nach den vorstehenden Erwägungen des Gerichtshofes nicht von der Richtigkeit des in der lit. a) des Spruches genannten Betrages von S 60,615.000.- ausgegangen werden kann.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist in dem Umstand zu erblicken, daß die belangte Behörde unter Punkt b) des Spruches desselben der beschwerdeführenden Gesellschaft den Auftrag erteilt hat, "Künftighin ... bei Dividendenausschüttungen als Bemessungsgrundlage das ursprüngliche Stammkapital in Höhe von S 75 Mio. heranzuziehen", weil ein bescheidmäßiger Auftrag nach § 29 Abs. 3 WGG nach dem Wortlaut dieser Bestimmung "die Behebung der festgestellten Mängel", also von Mängeln voraussetzt, die anläßlich der auf bereits zurückliegende Vorgänge bezogenen Prüfung durch den Revisionsverband festgestellt worden sind, weshalb diese Bestimmung keine Rechtsgrundlage dafür bietet, einer Bauvereinigung ein bestimmtes künftiges Verhalten bescheidmäßig aufzutragen. Sollte ein zum Gegenstand eines Auftrages gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. gemachter Mangel bei der Prüfung eines künftigen Geschäftsjahres neuerlich festgestellt werden, so müßte auch hinsichtlich dieses Geschäftsjahres ein entsprechendes Auftragsverfahren durchgeführt werden.
Aus prozeßökonomischen Gründen wird in Erwiderung auf diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerde noch Nachstehendes festgehalten:
1.) Der im § 29 Abs. 3 WGG verwendete Begriff "Mängel" ist zwar im Gesetz nicht umschrieben, ungeachtet dessen aber inhaltlich jedenfalls soweit vorherbestimmt, daß er bei dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalt schon angesichts der erwähnten finanziellen Größenordnung die Annahme des Vorliegens eines "Mangels" im Sinne der zitierten Bestimmung rechtfertigt. Im Beschwerdefall kann wohl nicht bloß von einer "Verletzung von Formvorschriften" oder von "anderen - relativ unbedeutenden - Rechtsverletzungen" die Rede sein. Gerade unter Zugrundelegung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft geforderten "materiellen Betrachtungsweise" ist im vorliegenden Fall von einem - sogar schwerwiegenden - "Mangel" auszugehen.
2.) Wie schon ausgeführt worden ist, wird die Landesregierung durch § 29 Abs. 3 WGG ermächtigt, DER BAUVEREINIGUNG die Abstellung von Mängeln aufzutragen, woraus folgt, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht der "X-Ges.m.b.H." den in Rede stehenden Auftrag erteilt und vom "Unternehmen" verlangt hat, bestimmte "Generalversammlungsbeschlüsse ... rückgängig zu machen". Dem steht der von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegebene Hinweis auf den Wortlaut des § 29 Abs. 1 leg. cit. nicht entgegen, wonach die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen der behördlichen Überwachung unterliegt, weil damit nicht zum Ausdruck kommt, daß lediglich die Tätigkeit der Geschäftsführer (des Vorstandes) im Sinne des § 15 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes geprüft werden darf. § 29 Abs. 3 WGG darf daher nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, daß Aufträge zur Abstellung von Mängeln der Bauvereinigung dann nicht erteilt werden dürfen, wenn dazu die Aufhebung von Beschlüssen anderer Organe als der Geschäftsführer (des Vorstandes) erforderlich ist.
3.) Der Gerichtshof kann der Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht folgen, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid deshalb ein "satzungswidriges Verhalten" verlangt habe, weil die Satzung als dividendenberechtigtes Stammkapital einen Betrag von S 524 Mio. festsetze, während der angefochtene Bescheid die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichte, bei der Dividendenauszahlung als Bemessungsgrundlage das ursprüngliche Stammkapital in Höhe von S 75 Mio. heranzuziehen. Der Gesellschaftsvertrag der beschwerdeführenden Gesellschaft enthält nämlich keine Vorschriften über ein bestimmtes Mindestmaß der auszuschüttenden Dividende, sondern lediglich eine dem - vorstehend bereits wörtlich wiedergegebenen - § 10 Abs. 1 WGG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 800/1993) entsprechende Regelung, weshalb der belangten Behörde unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit angelastet werden kann, wenn sie von der beschwerdeführenden Gesellschaft verlangt hat, Beschlüsse der Generalversammlung insoweit aufzuheben, als sie - spruchgemäß - zu einer "nicht WGG-konformen Dividendenausschüttung" geführt haben. Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde entsprechend der Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft verpflichtet gewesen wäre, eine "Änderung der Satzung" aufzutragen, und ob allfälligen weiteren Aufträgen im Sinne des § 29 Abs. 3 WGG hinsichtlich der nicht vom angefochtenen Bescheid erfaßten Geschäftsjahre durch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages zu begegnen sein wird.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Teiles inhaltlich rechtswidrig ist und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war und im übrigen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig ist und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050114.X00Im RIS seit
12.11.2001