Begründung: Die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasste in einer Eigentümerversammlung am 12. 2. 2008 den (sinngemäßen) Beschluss, auf der Grünfläche der Liegenschaft fünf neue Parkplätze zu errichten, diese und die bereits vorhandenen Parkplätze durch Markierung mitTop-Nummern bestimmten Wohnungseigentümern zur Benützung zuzuweisen (lit a), dabei auch allgemeine Besucherparkplätze festzulegen, eine Birke auf der Grünfläche zu fällen, die Grünfläche zu verkleinern, zu bepflanzen und... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragsteller Johann P*****, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Rudolf M*****, 2. Maria R*****, 3. Franz G*****, 4. Gernot F*****, 5. Christine D*****, 6.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Herbert K*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde G*****-W*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsa... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Wien. Der aus dem Jahr 1990 stammende Wohnungseigentumsvertrag enthält unter anderem die Regelung, dass der Verwalter Aufträgen, die in die Rechte eines oder mehrerer Miteigentümer eingreifen oder eine Änderung der zuletzt gehandhabten Übung bewirken, nur dann nachzukommen hat, wenn ein einstimmiger Beschluss der Miteigentümer oder die rechtskräftige Entscheidung einer Behörde darüber vorliegt. In dem Ob... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF unzulässig: Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF unzulässig: 1. Die hier bekämpfte Beschlussfassung der Mehrheit betrifft die Generalsanierung der Fassade inklusive Fenster- und Türentausch mit der Maßgabe, dass jene Miteigentümern, die bereits zuvor ... mehr lesen...
Begründung: Auf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Liegenschaftsadresse ***** stehen vier Wohnhäuser, es ist Wohnungseigentum begründet. Mit den Anteilen des Antragstellers ist Wohnungseigentum an der Wohnung Nr *****, mit den Anteilen der Erstantragsgegnerin Wohnungseigentum an der Wohnung Nr ***** verbunden. Im Haus Nr 10 sind nur fünf Wohnungen vorhanden, in den übrigen Häusern mehr. Von Anbeginn an hatten die Wohnungseigentümer der Häuser Nr 12 bis 16 zum Haus N... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die 1. bis 16. Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** in *****. Die 17. Antragsgegnerin ist Hausverwalterin dieses Hauses. Die Hausverwalterin hat alle Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses zeitgerecht zu einer Hausversammlung am 16. 10. 2000 geladen und von der beabsichtigten Beschlussfassung über die Errichtung eines Kabelfernsehanschlusses in Kenntnis gesetzt. Bei dieser Hausversammlung, bei der der Antragsteller n... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer von 127/11070 Anteilen der Liegenschaft EZ *****, GB ***** *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung A 56, 7. Obergeschoss und Kellergeschoss verbunden ist. Die Antragsgegner sind die übrigen Miteigentümer der Liegenschaftsanlage. Die Widmung dieses Objekts lautet auf "Kerngebiet" (§ 22 Abs 4 OÖ-ROG 1994). Die Widmung dieses Objekts lautet auf "Kerngebiet" (Paragraph 22, Absatz 4, OÖ-ROG 1994). Der Antragsteller bewohnt i... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist zu 441/1624 Anteilen, mit welchen Wohnungseigentum am Geschäftslokal top Nr 5 verbunden ist, Miteigentümerin der EZ ***** Grundbuch *****. Der Beklagte ist zu 551/1624 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum am Geschäftslokal top Nr 1 Miteigentümer derselben Liegenschaft. Die Klägerin hat das Geschäftslokal top Nr 5 im Jahr 1988 mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag von der S***** AG erworben, die damals auch noch Wohnungseigentümerin des im Jahr 19... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §14 Abs3WEG 2002 §29 Abs2
Rechtssatz: Der Rechtsauffassung, finanzielle Interessen könnten bei der gemäß § 14 Abs 3 nF WEG vorzunehmenden Prüfung möglicher Beeinträchtigungen überstimmter Miteigentümer überhaupt keine Rolle spielen, ist nicht zu folgen. Bei einer allen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, bei der sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer nicht nur von einer besseren Benützbarkeit, sondern auch v... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, auf der auf steilem Gelände eine terrassenförmig angelegte Wohnanlage steht. Die einzelnen (insgesamt 10) Wohnungen sind über eine 102-stufige Außenstiege zu erreichen. Diese Stiege und auch andere Bauteile der Wohnanlage sind dringend sanierungsbedürftig. Die Mit- und Wohnungseigentümer sind sich insofern einig, als eine Sanierung in Angriff genommen werden soll. Ein Sanieru... mehr lesen...
Begründung: Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß den Antragstellern eine ausreichende Information über den Gegenstand der geplanten Beschlußfassung vorlag und sämtliche Wohnungseigentümer ordnungsgemäß geladen waren (§ 13b Abs 3 WEG). Der den Wohnungseigentümern zugesendete erste Klageentwurf weicht insgesamt und in der strittigen Frage der Sanierungsart der Kellerfeuchtigkeit nur geringfügig vom zweiten Klageentwurf ab, der Gegenstand der Beschlußfassung wur... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hat sich der Wohnungseigentumsorganisator im Gründungsstadium des Wohnungseigentums die Verfügung über den Hausgarten der Liegenschaft EZ ***** mit der Liegenschaftsadresse K***** vorbehalten und diesen im Umfang des strittigen Teils unentgeltlich der beklagten Wohnungseigentümerin überlassen. Damit wurde von einem Wohnungseigentumsorganisator in einem Zeitpunkt, als seine Vertragsübermacht bestan... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Miteigentümer zu 333/10000 Anteilen der Liegenschaft EZ *****, GB *****, die Antragsgegner sind die übrigen Miteigentümer der Reihenhausanlage *****weg, ***** an der Wohnungseigentum begründet ist. Mit seinem Antrag vom 6.10.1994 begehrte der Antragsteller die Feststellung, daß der Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer der obgenannten Liegenschaft, hinsichtlich der Errichtung einer Streetball-Anlage, der dem Antragsteller am 21.9.1994 schriftlich... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1 Z1WEG 1975 §29 Abs2
Rechtssatz: Vom seinerzeitigen Wohnungseigentumsorganisator eingeräumte Bestandrechte der nunmehrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer an Kellerräumlichkeiten sind bei einer festgestellten Bevorzugung einzelner Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 WEG (hier: iVm § 29 Abs 2 WEG) rechtsunwirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 47/97s E... mehr lesen...
Norm: MRG §4 Abs2 Z3aWEG aF §14 Abs3WEG 2002 §29 Abs2
Rechtssatz: Die Umstellung einer ölbefeuerten Heizanlage auf die Versorgung mit Fernwärme ist als nützliche Verbesserung anzusehen. Eine solche Maßnahme dient in der Regel der Allgemeinheit, weil sie - sei es auch nur durch die Situierung des Heizwerks und die bei Großanlagen erleichterte Kontrolle bzw Beherrschung der Emissionen - Ballungszentren von Luftschadstoffen zu entlasten vermag, si... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs1 Z1WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §29 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unter die Gesetzesbestimmung des § 14 Abs 3 WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG hinausgeht. Die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Satz 2 Z 3 WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer überm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist zusammen mit seiner Gattin je zu 91/17.790-Anteilen, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 82 im 21. Obergeschoß des Hauses Graz, Hugo Wolf-Gasse 10 untrennbar verbunden ist, und die Beklagte ist zu 91/8895-Anteilen, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 89 im 23. Obergeschoß des genannten Hauses untrennbar verbunden ist, Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1668 KG Geidorf. Das Haus wurde in den Sechzigerjahren er... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs1 Z1WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §29 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unter die Gesetzesbestimmung des § 14 Abs 3 WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG hinausgeht. Die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Satz 2 Z 3 WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer überm... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §29 Abs2
Rechtssatz: Geringfügige Eingriffe in seine Interessen muss ein Wohnungseigentümer unter Umständen im Interesse der Eigentümergemeinschaft in Kauf nehmen. Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 94/89 Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 94/89 Veröff: WoBl 1990,168 (Call) ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §29 Abs2
Rechtssatz: Bei Mehrheitsbeschluß über Maßnahmen im Sinne des § 14 WEG sind sowohl materielle, wie ideelle Interessen der Überstimmten zu beachten. Entscheidungstexte 5 Ob 94/89 Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 94/89 Veröff: WoBl 1990,168 (Call) 5 Ob 104/90 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile und Robert K*** sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 617 KG Innsbruck mit dem Eckhaus Museumstraße 1 - Burggraben 10, dem sogenannten "Unterberger-Haus", der Kläger zu 3300/4350-Anteilen, der Beklagte zu 467/4350-Anteilen und Robert K*** zu den restlichen 583/4350-Anteilen. Mit den Miteigentumsanteilen des Beklagten ist das Wohnungseigentum ua an dem im Parterre an der Süd- und Westseite des Gebäudes gelegenen Verkaufsraum (top.... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind gemeinsam Ehegattenwohnungseigentümer der im 1. Stock des Hauses Wien 19., Himmelstraße 73 B gelegenen Wohnung top. Nr. 4 sowie einer Garage in dessen Erdgeschoß samt Nebenräumen in dessen Dachgeschoß und in dessen Keller (top. Nr. 5). Darüber hinaus sind sie ebenfalls Ehegattenwohnungseigentümer an einer Schwimmhalle samt Sauna und Nebenräumen im Keller des Hauses. Schließlich ist die Erstantragstellerin auch noch Wohnungseigentümerin einer Gara... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte hat auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** als Wohnungseigentumsorganisatorin eine Wohnhausanlage errichtet, wobei sie keinen Generalunternehmer beschäftigte, sondern mit den einzelnen Professionisten direkt kontrahierte. Die Zweitbeklagte hat im Auftrag der Erstbeklagten keramische Bodenfliesen in dieser Wohnhausanlage verlegt. Zwischen Erstbeklagter und Zweitbeklagter wurde eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Benützungsbewilligung ve... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs3WEG 1975 §14 Abs1 Z7WEG 1975 §24 Abs1 Z1WEG 1975 §29 Abs2
Rechtssatz: Behält sich der Wohnungseigentumsorganisator an Teilen der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs 3 WEG) vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 die unentgeltliche schuldrechtliche und sachenrechtliche Nutzung vor (hier: verbücherte Dienstbarkeit, an der Fassade Lichtreklamen anzubringen), so ist ein derartiger Vorbehalt nunmehr ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs2WEG 1975 §1 Abs3WEG 1975 §24 Abs1 Z1WEG 1975 §29 Abs1 Z2WEG 1975 §29 Abs2 Z3
Rechtssatz: "Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den in § 1 Abs 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene und zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat" können nach § 29 Abs 2 Z 3 WEG nu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1056WEG §23 Abs1WEG §29 Abs2 Z1
Rechtssatz: § 29 Abs 2 Z 1 WEG 1975 stellt nicht auf die Unterfertigung eines Kaufvertrages über den Grundanteil oder eines Wohnungseigentumsvertrages durch den Wohnungseigentumsorganisator ab, sondern nur darauf, daß dieser vor dem 1.9.1975, sei es auch bedingt oder betagt, die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten schriftlich zugesagt hat.... mehr lesen...