Norm
ABGB §1056Rechtssatz
§ 29 Abs 2 Z 1 WEG 1975 stellt nicht auf die Unterfertigung eines Kaufvertrages über den Grundanteil oder eines Wohnungseigentumsvertrages durch den Wohnungseigentumsorganisator ab, sondern nur darauf, daß dieser vor dem 1.9.1975, sei es auch bedingt oder betagt, die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten schriftlich zugesagt hat. Der Wohnungseigentumsbewerber hat Anspruch darauf, daß Gegenforderungen aus der Endabrechnung gemäß einer Preisfestsetzungsklausel gemäß § 1056 ABGB überprüft werden, ohne daß dies die Fälligkeit der Zug - um - Zug - Forderung (in dem als berechtigt erkannte Ausmaß) hindern könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020051Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_005