Begründung: Zu 26 C 247/00v des BG Innere Stadt Wien erhob die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses *****, gegen Regina K***** eine Klage auf Zahlung von S 4.508,48 an rückständigen Betriebskosten für die Monate April 1999 bis Dezember 1999 für die Wohnung W 22. Regine K***** habe aufgrund der Erteilung des Zuschlags im Verfahren 13 E 174/97s des BG Favoriten die 20/852-Anteile der Liegenschaft *****, Grundstücksadresse *****, erworben. Mit diesen Anteilen sei unt... mehr lesen...
Begründung: Die zu B-LNr 62 als Eigentümerin des 150/4000-Anteiles der EZ ***** Grundbuch ***** vorgemerkte Antragstellerin begehrte gleichzeitig mit der in der Folge rechtskräftig bewilligten Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts für sie ua gemäß § 49 GBG die Löschung der Anmerkung C-LNr 62. Bei dieser Anmerkung handelt es sich um die einer Klage gemäß § 13c WEG über S 128.394,33 sA zu 35 C 728/00w des BG Innere Stadt Wien. Die zu B-LNr 62 als Eigentümerin des 150/40... mehr lesen...
Norm: GBG §35GBG §49WEG idF WRN 1999 §13c Abs3WEG 2002 §27 Abs2WRN 1999 §13c Abs4
Rechtssatz: Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden. Das ergibt sich aus § 49 GBG. Voraussetzung für die Anmerkung des Vorzugspfandrechtes und damit dessen Durchsetzbarkeit ist nur, dass das mit der Beitragszahlung säumige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Überreichung ... mehr lesen...
Begründung: Die S***** (vormals A***** GmbH), über deren Vermögen am 28. 2. 2000 der Konkurs eröffnet wurde (41 S 33/00b des HG Wien), ist seit 1997 (TZ 6422/1997) im Rang 1347/1997 als Eigentümerin mehrerer mit Wohnungseigentum verbundener Miteigentumsanteile der Liegenschaft EZ ***** vorgemerkt. Als einverleibte Eigentümerin dieser Anteile scheint im Grundbuch nach wie vor die Gerhard B***** Gesellschaft mbH auf. Am 15. 2. 2000 brachte die Klägerin gegen den Masseverwalter ... mehr lesen...
Begründung: Am 20. 10. 1999 brachte die Klägerin, die Verwalterin des Hauses K*****, G***** in W***** gegen Christian P***** eine Mahnklage auf Zahlung von S 39.317,22 für offene Bewirtschaftungskosten dieser Wohnungen für den Zeitraum Februar bis Oktober 1999 ein. Eine Woche später, nämlich am 27. 10. 1999 wurde von der Klägerin als Antragstellerin mit einem Grundbuchsgesuch die "Anmerkung des Vorzugspfandrechtes gemäß § 13c Abs 3 bis 5 WEG" ob der den Christian P***** gehör... mehr lesen...
Norm: WEG idF WRN 1999 §13c Abs3WEG idF WRN 1999 §13c Abs4WEG 2002 §27 Abs2
Rechtssatz: Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht überhaupt in Anspruch genommen werden kann. Entscheidungstexte 5 Ob 122/00b Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 18. 11. 1999 eingebrachten Mahnklage (die zur Erlassung eines mittlerweile von der Beklagten beeinspruchten Zahlungsbefehls führte) macht die Klägerin gegen die Beklagte als Wohnungseigentümerin der Anteile 3 und 6 der Liegenschaft ***** "rückständige Aufwendungen im Sinn des § 19 WEG" aus der Zeit vom 1. 1. 1998 bis 1. 11. 1999 im Gesamtbetrag von S 66.869,52 s. A. geltend. Dazu wird behauptet, die Beklagte habe die von der Hausverwaltung monatlich vorge... mehr lesen...
Norm: WEG idF WRN 1999 §13c Abs3WEG idF WRN 1999 §13c Abs4WEG 2002 §27 Abs2
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ohne vorherige Anhörung des Betroffenen. Es liegt im Wesen einer Klagsanmerkung, dass über sie nach grundbuchsrechtlichen Grundsätzen in einem einseitigen Verfahren entschieden wird und der Beklagte seine Einwendungen nur in einem Rekurs gegen den Bewilligungsbeschlus... mehr lesen...
Norm: GBG §61 B1WEG 2002 §27 Abs2
Rechtssatz: Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, sich die Fristen zum Rekurs und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach dem GBG richten und die Erstattung einer (Revisionsbeantwortung) Rek... mehr lesen...
Norm: GBG §61 B3WEG 2002 §27 Abs2
Rechtssatz: Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung beim Prozessgerichte gestellt wird und in einem derartigen Verfahren Kostenersatz nicht vorgesehen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 658/57 Entscheidungstext OGH 03.01.1958 2 Ob 658/57 ... mehr lesen...