RS OGH 1958/1/3 2Ob658/57, 6Ob609/83, 1Ob658/84, 1Ob567/85, 1Ob619/86, 1Ob2390/96v, 1Ob59/97a, 5Ob19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.01.1958
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Norm

GBG §61 B3
WEG 2002 §27 Abs2

Rechtssatz

Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung beim Prozessgerichte gestellt wird und in einem derartigen Verfahren Kostenersatz nicht vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0060701

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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