Norm
GBG §61 B3Rechtssatz
Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung beim Prozessgerichte gestellt wird und in einem derartigen Verfahren Kostenersatz nicht vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0060701Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019