RS OGH 2000/4/7 5Ob81/00y, 5Ob192/01y (5Ob73/02z), 5Ob200/08k, 5Ob74/10h

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Veröffentlicht am 07.04.2000
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Norm

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27 Abs2

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ohne vorherige Anhörung des Betroffenen. Es liegt im Wesen einer Klagsanmerkung, dass über sie nach grundbuchsrechtlichen Grundsätzen in einem einseitigen Verfahren entschieden wird und der Beklagte seine Einwendungen nur in einem Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss vorbringen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113517

Im RIS seit

07.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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