Norm
GBG §35Rechtssatz
Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden. Das ergibt sich aus § 49 GBG. Voraussetzung für die Anmerkung des Vorzugspfandrechtes und damit dessen Durchsetzbarkeit ist nur, dass das mit der Beitragszahlung säumige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Überreichung des Antrags auf Klagsanmerkung mit dem einverleibten beziehungsweise vorgemerkten Eigentümer eines Miteigentumsanteils der betreffenden Liegenschaft ident ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114465Dokumentnummer
JJR_20001212_OGH0002_0050OB00305_00I0000_003