Norm
GBG §61 B1Rechtssatz
Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, sich die Fristen zum Rekurs und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach dem GBG richten und die Erstattung einer (Revisionsbeantwortung) Rekursbeantwortung unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019