Begründung: Die Antragsgegnerin war von 2004 bis 31. 12. 2008 Verwalterin der Liegenschaft *****. Nunmehrige Verwalterin ist die Dr. M***** I***** GmbH. Die Antragstellerin (Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft) begehrte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sämtliche Auftragsschreiben, Regiescheine, Rechnungen und Belege, jeweils im Original, zu den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2008 sowie die Originalkontoauszüge vom Tag der Errichtung bis zur Schließung ein... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war bis zum 31. 12. 2002 Verwalterin der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft *****. Mit 1. 1. 2003 wurde die S***** GmbH zur neuen Verwalterin bestellt, die auch die Verwaltungstätigkeit aufnahm. Per 31. 12. 2002 betrug die Rücklage der Antragstellerin 9.189,82 EUR, dies laut Abrechnung der Antragsgegnerin und unter Abzug eines nicht berechtigten Kostenaufwandes von 3.185,07 EUR aus dem Verfahren 11 Cg 6/04a des Handesgerichts Wien, womit die... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, mit dem Haus B*****gasse 31. Der Beklagte ist seit ca 20 Jahren Verwalter des Hauses. Die (insgesamt drei) Kläger der verbundenen Verfahren begehrten vom Beklagten die Zahlung von 2.106,46 EUR, 1.422,79 EUR und 1.174,94 EUR jeweils sA sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten dem Grunde nach im Ausmaß der Miteigentumsanteile der Kläger für sämtliche Schäden und Rückzahlungen aus den ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist als Rechtsnachfolger seines Vaters nach dem Grundbuchsstand zu 252/5298 Anteilen (verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftslokal GR A2) und zu 241/5298 Anteilen (verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftsraum GR A2a) Miteigentümer einer Liegenschaft. Entgegen der 1970 erfolgten Parifizierung wurde das zuletzt genannte Wohnungseigentumsobjekt nicht errichtet. An seiner Stelle existiert eine leerstehende Grundfläche. Der vom Rechtsvorgänger des Beklag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin von 777/1548 Anteilen (B-LNR 26) der Liegenschaft EZ ***** GB ***** Fünfhaus, verbunden mit dem Wohnungseigentum an den Geschäftslokalen 1 bis 9 samt Anteil am Keller- und Erdgeschoss und 1. Stock. Sie betreibt in den in ihrem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten eine Bankfiliale, die 1978 im Haus mit entsprechenden Umbauarbeiten etabliert und 1987 im Erdgeschoss erweitert wurde. Zuletzt erfolgte, beginnend im Jahr 2000, ein ... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist das Begehren der Antragstellerin, die Zweitantragsgegnerin, die bis 30. 6. 2002 Verwalterin der Liegenschaft ***** war, zur Legung einer Abrechnung für das erste Halbjahr 2002 zu verpflichten. Die Antragstellerin ist zum 87/979 Anteilen Miteigentümerin dieser Liegenschaft. Es ist unstrittig, dass an dieser Liegenschaft Wohnungseigentum begründet ist. Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren auf Legung einer Abrechnung für den... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers 1. Mag. Peter B*****, und weiteren antragstellenden Parteien, wider die Antragsgegnerin E***** Hausverwaltungs GmbH, *****, vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in 1070 Wien, ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs1 Z2WEG 2002 §20 Abs2
Rechtssatz: Durch § 20 Abs 2 WEG 2002 ist der Inhalt der gebotenen „Vorausschau" verändert worden. Es geht in der neuen Vorausschau nicht nur um in der folgenden Abrechnungsperiode notwendige Erhaltungsarbeiten, sondern überhaupt um „in absehbarer Zeit" notwendige Erhaltungsarbeiten. Insofern ist die Rechtsprechung, die dem Wohnungseigentümer nach Ablauf des Abrechnungsjahrs das Rechtsschutzinteresse ... mehr lesen...
Begründung: Die Verfahrensparteien sind mit Ausnahme der Antragsgegnerin Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft D*****. Die Antragsgegnerin ist die bestellte Hausverwalterin dieser Liegenschaft. Sie erstellte zur Wohnungseigentümerversammlung vom 5. 7. 2005 die als Bestandteil dem erstinstanzlichen Sachbeschluss angeschlossene Vorausschau nach § 20 Abs 2 WEG 2002 für die Jahre 2002 bis 2006. Nach dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung (Punkt 17) wurde diese Voraussc... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §20 Abs1WEG 2002 §20 Abs2
Rechtssatz: Bei einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Liegen außergewöhnliche Ursachen für die Krise vor, bedarf es dazu aber, sofern nicht überhaupt eine neue Vorausschau zu legen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ 2356 GB ***** mit dem Haus *****, F*****gasse 5; die Beklagte ist dort Mit- und Wohnungseigentümerin. Mit den Anteilen der Beklagten ist Wohnungseigentum an den Objekten W 1, W 5, W 12, W 13, W 14 und W 36 verbunden. Die frühere Verwalterin N***** GmbH hatte der Beklagten ab 1. 1. 2004 Akonti für Betriebskosten und Rücklage, und zwar insgesamt für alle ihre Objekte in der monatlichen Höhe von 493,66... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin verwaltete die Liegenschaft *****, ab 1. 1. 1998 und kündigte die Verwaltung per 31. 12. 2003. Die Antragsgegnerin übergab der neuen Verwalterin eine Betriebskostenabrechnung sowie eine Reparaturrücklagenabrechnung für das Jahr 2003 samt allen Originalbelegen für dieses Jahr sowie eine Reihe von Verträgen und Verwaltungsunterlagen laut Liste Blg ./3 und weitere vom Erstgericht näher bezeichnete Urkunden. Die Herausgabe der Originalbelege für die Jahre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ 887 Grundbuch *****, auf welcher das Wohnhaus ***** errichtet ist. Die Beklagte ist zu insgesamt 601/3391 Anteilen Miteigentümerin dieser Liegenschaft, mit welchen Miteigentumsanteilen das Wohnungseigentum an den Objekten Gassenlokal 17, Wohnung 7, Wohnung 7a, Ordination 8 und Wohnung 9 verbunden ist. Im Sommer 2002 wurde zwischen den Wohnungseigentümern in einer Eigentümerversammlung besprochen, da... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 1620 ***** mit der Grundstücksadresse *****. Die Antragsgegnerin war in der Zeit vom 1. 1. 1998 bis 30. 6. 2002 Verwalterin dieser Liegenschaft. In Punkt 3 des Wohnungseigentumsvertrages wurde vereinbart: „Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 19 WEG (1975), dass die Aufteilung sämtlicher Kosten im Verhältnis der Nutzflächen im Sinn des MRG zu erfolgen hat. Die Vertragsparteien kommen überein, die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am Haus H***** in ***** Wien wurde 1988 Wohnungseigentum begründet. Die Beklagte ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Grundbuch findet sich seit 1988 die Anmerkung, dass die Liegenschaftsaufwendungen abweichend von der Regelung des § 19 WEG 1975 nach dem Nutzflächenschlüssel zu verteilen sind. Am Haus H***** in ***** Wien wurde 1988 Wohnungseigentum begründet. Die Beklagte ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Grundbuch findet sic... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs1 Z1WEG 1975 §17 Abs1 Z2WEG 2002 §20 Abs2
Rechtssatz: Die zur Akontierung der Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen ergangene Judikatur (RIS-Justiz RS0109647) unterstellt, dass die Wohnungseigentümer bei ihrem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft (Wohnungseigentümergemeinschaft) schlüssig darauf verzichten, eigene Ansprüche gegen die Beitragsforderungen aufzurechnen, weil dies mit den Liquiditätserfordernissen der Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Wohnungseigentümerin des Geschäftslokals top Nr 1 der Wohnungseigentumsanlage *****. Die Hausverwaltung schrieb die monatlichen Akontozahlungen für den Zeitraum 1. 1. 1994 bis 30. 12. 1994 gegliedert in Instandhaltungsrücklagen und Betriebskosten zuzügliche Umsatzsteuer vor. Ab 1995 übersandte die Hausverwaltung den Wohnungseigentümern lediglich ausgefüllte Erlagscheine mit einem bestimmten Betrag, der die monatlich vorgeschriebenen Akontobeträg... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger stellen die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses *****dar. Sie begehren von der beklagten Wohnungseigentümerin zuletzt an rückständigen Hausbewirtschaftungskosten für den Zeitraum Mai 1991 bis Juni 1996 den Betrag von S 1,118.731,58 sA. Die Kläger seien gegenüber der Beklagten mit dem Klagsbetrag insofern in Vorlage getreten, als die angesparte Instandhaltungsrücklage damit belastet worden sei. Hinsichtlich der Miteigentümer S***** KG (Anteil 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten sind Eigentümer von je 112/188524 Anteilen der Liegenschaft EZ 575 Grundbuch *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W 6/1 untrennbar verbunden ist, wobei die vorgenannten Anteile der Beklagten gemäß § 12 Abs 1 WEG miteinander verbunden sind. Der Kaufvertrag wurde am 2. 11. 1994 abgeschlossen. Wohnungseigentum wurde durch Verbücherung Ende 1997 begründet (Wohnungseigentumsvertrag vom 4. 11. 1997). Die Beklagten sind Eigentümer von je ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind zusammen zu 2896/4987, somit mehrheitlich Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Adresse *****. Die Beklagte ist zu 126/4987 Eigentümerin; an sämtlichen Objekten ist Wohnungseigentum begründet. Die Kläger begehrten zunächst die Zahlung von rückständigen Betriebs- und Aufzugskosten für die Jahre 1983 bis 1987 in der Höhe von S 52.482,51 sA, nach einer Ausdehnung S 68.825,83 sA. Gleichzeitig stellten sie gemäß § 22 WEG das Begehre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist zu 744/11172 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus H***** und verfügt als solche über die Wohnung top 14. 1500 der 11172 Liegenschaftsanteile, das sind 13,43 % der Gesamtzahl, stehen noch im schlichten Miteigentum. Die Verwalterin der Liegenschaft wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft immer wieder beauftragt, von den Miteigentümern Akontozahlungen auf die Betriebskosten und Beiträge zur Insta... mehr lesen...
Norm: WEG §17 Abs1 Z2WEG 2002 §20 Abs1WEG 2002 §20 Abs2WEG §28 Abs1 Z2WEG 2002 §31 Abs1
Rechtssatz: Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. Solange der Abrechnungssaldo nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, besteht also weit... mehr lesen...
Begründung: Der Nebenintervenient Georg S***** ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Grundstücksadresse S***** Straße 239. Auf dieser Liegenschaft ist ein Haus mit insgesamt acht Mietwohnungen errichtet. Die Mitglieder der klagenden Partei sind anteilige Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Grundstücksadresse S***** Straße 239A. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an jeweils einer der sieben Wohnungen in dem auf dieser Liegenschaft erri... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs1 Z1WEG 1975 §17 Abs1 Z2WEG 2002 §20 Abs1WEG 2002 §20 Abs2
Rechtssatz: Werden vom Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zulässige Vorschreibungen erstellt, stellen die darauf geleisteten Akontozahlungen der einzelnen Miteigentümer die wichtigsten Mittel zur Abdeckung der Forderungen dar, die sich aus den in § 17 Abs 1 Z 2 genannten Verwaltungshandlungen ergeben. Mit der Jahresabrechnung, die erst im nachhinein er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten sind als Ehegatten Wohnungseigentümer der Wohnung Nr.12 in der Wohnungseigentumsanlage S*****gasse *****/ W*****gasse ***** in S*****. Die vom Verwalter den beklagten Parteien für die Zeit von Jänner 1989 bis April 1996 monatlich vorgeschriebenen Akontobeträge machten insgesamt S 451.065,88 aus, davon wurden von den beklagten Parteien S 394.182,10 bezahlt, sodaß ein rechnerischer Saldo von S 56.883,78 besteht. Die Klägerin begehrte zuletzt de... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z2WEG 1975 §18WEG 2002 §20 Abs1WEG 2002 §20 Abs2WEG 2002 §20 Abs5WEG 2002 §20 Abs6WEG 2002 §31 Abs2
Rechtssatz: Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine dem Verwalter nach § 17 Abs 2 Einleitungssatz und Z 2 WEG treffende Pflicht, deren Verletzung die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt, dem Verwalter eine entsprechende bindende Weisung zu erteilen oder das Vollmachtsverhältnis zu kü... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Wohnungseigentümer der Wohnung top Nr. 21 der Wohnhausanlage in *****, die vom 1.Juli 1984 bis 31.Dezember 1984 vom Gebäudeverwalter Leo K*****verwaltet wurde und seit 1.Jänner 1985 von der klagenden Gesellschaft aufgrund des mit der Mehrheit der Miteigentümer - darunter auch der Beklagte - geschlossenen Verwaltungsvertrages verwaltet wird. Die klagende Partei hat die Verwaltung vom Vorverwalter mit einem positiven Saldo von 269.680,14 S übernommen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Miteigentümerin des Hauses Wien *****. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist das Wohnungseigentum an dem Geschäftlokal top Nr 1 und an der Wohnung top Nr 3 verbunden. Die klagende Partei ist die Verwalterin dieser Liegenschaft. Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 93.460,43 s.A. mit der
Begründung: , die Beklagte habe für die Zeit von September 1987 bis August 1988 die ihr monatlich vorgeschriebenen "Wohnbeiträge" (... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z1WEG idF 3.WÄG §17 Abs1 Z2WEG 2002 §20 Abs2WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §31 Abs1
Rechtssatz: Eine (vermeintlich) nicht gesetzeskonforme Jahresabrechnung des Wohnungseigentumsverwalters berechtigt den Wohnungseigentümer nicht zum Zurückbehalten fälliger Akontozahlungen für Betriebskosten. Entscheidungstexte 5 Ob 41/90 Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 41/90 V... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit der am 30.4.1984 beim Erstgericht eingelangten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 114.493,58 S samt 14 % Zinsen seit 26.4.1984. Sie brachte vor, sie sei Mehrheitseigentümerin des Hauses Wien 3., Baumannstraße 4, und auf Grund eines Bauauftrages zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten an diesem Haus verpflichtet. Die Schlichtungsstelle habe mit der (gemäß §§ 18 f.MRG ergangenen) Entscheidung vom 16.1.1984 festgestellt, daß das G... mehr lesen...