RS OGH 1999/12/21 5Ob328/99t, 5Ob103/00h, 5Ob213/00k, 5Ob171/02m, 5Ob187/12d, 5Ob144/15k, 20Ds3/17x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1999
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Norm

WEG §17 Abs1 Z2
WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §20 Abs2
WEG §28 Abs1 Z2
WEG 2002 §31 Abs1

Rechtssatz

Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. Solange der Abrechnungssaldo nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, besteht also weiterhin die Pflicht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung vorgeschriebenen Akonto-Zahlungen zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 328/99t
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 328/99t
  • 5 Ob 103/00h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 103/00h
    nur: Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. (T1)
  • 5 Ob 213/00k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 213/00k
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten, woraus sich eine sofortige Fälligkeit der Akontozahlungen ungeachtet eines Streits darüber, ob eine Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist, ergibt. (T2)
    Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben. Diese werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. (T3)
    Veröff: SZ 74/124
  • 5 Ob 171/02m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 171/02m
    nur T1; Beis wie T2 nur: Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten. (T4)
    Veröff: SZ 2002/148
  • 5 Ob 187/12d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 187/12d
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4
  • 5 Ob 144/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 144/15k
    nur T1
  • 20 Ds 3/17x
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Ds 3/17x
    Auch
  • 5 Ob 116/19y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 116/19y
  • 5 Ob 158/19z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 158/19z
  • 5 Ob 14/22b
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 14/22b
  • 5 Ob 25/22w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 25/22w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112884

Im RIS seit

20.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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