Norm
WEG 1975 §17 Abs1 Z2Rechtssatz
Durch § 20 Abs 2 WEG 2002 ist der Inhalt der gebotenen „Vorausschau" verändert worden. Es geht in der neuen Vorausschau nicht nur um in der folgenden Abrechnungsperiode notwendige Erhaltungsarbeiten, sondern überhaupt um „in absehbarer Zeit" notwendige Erhaltungsarbeiten. Insofern ist die Rechtsprechung, die dem Wohnungseigentümer nach Ablauf des Abrechnungsjahrs das Rechtsschutzinteresse an einer Vorausschau für die Vergangenheit abspricht (5 Ob 311/99t = wobl 2000/62, [Call] = MietSlg 51.558) überholt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122300Im RIS seit
02.08.2007Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014