Norm
WEG 2002 §20 Abs1Rechtssatz
Bei einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Liegen außergewöhnliche Ursachen für die Krise vor, bedarf es dazu aber, sofern nicht überhaupt eine neue Vorausschau zu legen ist, einer vorausgehenden Information der Mit- und Wohnungseigentümer, um ihnen Gelegenheit zur Willensbildung für eine allfällige gegenteilige Weisung zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122020Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
05.10.2015