RS OGH 1996/9/24 5Ob2102/96w

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

WEG §17 Abs5

Rechtssatz

Bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters ist der Verhandlungsgegenstand nicht auf das vom Antragsteller darzulegende Interesse an der Fremdverwaltung zu beschränken; zumindest die Auswahl der Person des Verwalters erfordert eine Stellungnahme der Antragsgegner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105716

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02102_96W0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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