Norm
WEG 1975 §17 Abs5Rechtssatz
Ist ein gerichtliches Verfahren bereits in Gang gesetzt worden, um den Mangel der gesetzlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 17 Abs 5 WEG 1975 zu beheben, besteht die nach § 6 ZPO gebotene Maßnahme des Gerichts zur Beseitigung des Prozesshindernisses (Mangel der gesetzlichen Vertretung) darin, die Bestellung des vorläufigen Verwalters abzuwarten und diesem Gelegenheit zur Genehmigung der bereits erfolgten Prozesshandlungen zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118614Dokumentnummer
JJR_20040113_OGH0002_0050OB00282_03M0000_006