Begründung: Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** in *****. Die beiden Antragsteller sind jeweils Wohnungseigentümer nebeneinander liegender Wohnungen, und zwar der Erstantragsteller der Wohnung top Nr 5 und die Zweitantragstellerin der Wohnung top Nr 4. Zwischen diesen beiden Wohnungen besteht ein Wanddurchbruch im Ausmaß von 58 x 190 cm, wodurch eine Verbindungstüre geschaffen wurde. Die Stärke der Wand, in der sich der Tür... mehr lesen...
Begründung: An der Liegenschaft EZ 216 GB ***** ist Wohnungseigentum begründet. Darauf wurden drei Baukörper errichtet. Beim dritten Baukörper wurde Wohnungseigentum aufgrund der seinerzeitigen Baubewilligung vom 27. 3. 2007 begründet. Durch die geänderte Bauführung im Zuge der Errichtung des Hauses 3 ergaben sich zahlreiche Bestandverschiebungen. Unter anderem wurden statt 18 Wohnungen durch teilweise Teilung von Wohnungen nunmehr 21 Wohneinheiten errichtet. Sämtliche Wohnungseigen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind zu je 117/704 Anteilen, damit untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an W 2, Miteigentümer der Liegenschaft EZ 56 GB *****. Die Beklagte ist zu 136/352 Anteilen Miteigentümerin dieser Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an W 1 verbunden ist. Martin B***** ist zu 99/352 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft, damit untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an W 3. Ursprünglich waren drei Brüder Miteigentümer der bezeichneten Liegenschaft, n... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 24. 6. 1963 wurden die Jahresmietwerte für sämtliche 14 Wohnungen eines Apartmenthauses in Seefeld mit je 540 Kronen (gesamter Jahresmietwert 7.560 Kronen) bestimmt. Im 1963 geschlossenen Wohnungseigentumsvertrag wurde den jeweiligen Eigentümern der beiden im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen Nr. 13 und 14 das Recht eingeräumt, den darüberliegenden Teil des Dachbodens auf eigene Kosten und Gefahr auszubauen. Dieser Ausbau sollte dann Zubehör des betref... mehr lesen...
Begründung: Franz B***** (als Rechtsvorgänger der Antragstellerin), die Erstantragsgegnerin, der Zweitantragsgegner und Kurt B***** (als Rechtsvorgänger des Drittantragsgegners) waren Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** bestehend aus dem GST-NR 27/7. Auf dieser Liegenschaft befanden sich ein Wohnhaus und eine Garage. Die Antragstellerin wohnt schon seit Jahren in einer Wohnung des Hauses. Die Garage verwendete die Erstantragsgegnerin als Betriebsgebäude. Die seinerzei... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind - neben anderen Personen - Miteigentümer der Liegenschaft EZ 83 GB *****. An dieser Liegenschaft wurde mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 6. 10. 1980 Wohnungseigentum begründet. Der Beklagte ist zu 116/968-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der einzigen Dachgeschoßwohnung top W 13, die in Punkt VI. des Vertrags als abgeschlossene Wohneinheit, bestehend aus Diele, Gang, Bad, WC, Abstellraum, Küche... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist zu 169/1521 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** Innsbruck, mit welchen Wohnungseigentum verbunden ist. Die beiden weiteren Antragstellerinnen, die sich am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligen, und die Antragsgegner sind die übrigen Miteigentümer der Wohnanlage 6020 Innsbruck, M*****. Die Erstantragsgegnerin war auch die Errichterin dieses und dreier weiterer Häuserblocks der Wohnanlage 6020 Innsbruck, M*****. M... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind seit 2004 Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Wien 19, auf der ein Doppelhaus errichtet ist (Anteile der Antragsteller: je 197/788-Anteile der Antragsgegnerin: 197/394). Jeder Doppelhaushälfte ist eine Gartenfläche (bezeichnet als 1 bzw 2) als Zubehör zum Wohnungseigentum (an Wohnung 1 bzw 2) zugeordnet. Die jeweiligen Rechtsvorgänger der Parteien, die am 27. 12. 1998 den Wohnungseigentumsvertrag geschlossen hatten, ließen als Grenze zwisc... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 113/1226 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ * Grundbuch * mit der Adresse *. Bücherlich ist mit diesen Anteilen Wohnungseigentum am 3,36 m² großen Abstellraum top 2 und an der diesem als Wohnungseigentumszubehör zugeordneten Gartenfläche Nr 6 im Ausmaß von 1124 m² verbunden. Die Antragstellerin war auch Wohnungseigentumsorganisatorin und hatte im Jahr 1989 die Parifizierung beantragt. Für die Antragsgegner, die zu verschiedenen Anteil... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist auf Grund des Kaufvertrages vom 5. 12. 2000 Miteigentümer von 29/13484 Anteilen der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit denen Wohnungseigentum an Garage 5 untrennbar verbunden ist. Rechtsvorgängerin des Beklagten hinsichtlich dieser Liegenschaftsanteile ist die Nebenintervenientin, die sie mit Tauschvertrag vom 3. 12. 1996 von DI Klaus D***** erworben hat. Die Klägerin ist ebenfalls Miteigentümerin dieser Liegenschaft; mit ihren Anteilen ist Woh... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §1 Abs2
Rechtssatz: § 2 Abs 2 WEG 2002 enthält eine taxative Aufzählung der wohnungseigentumstauglichen Objekte. Entscheidungstexte 5 Ob 311/03a Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 311/03a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118848 Dokumentnummer JJR_20040224_OG... mehr lesen...
Norm: WEG 1948 §1 Abs2WEG 1975 §1 Abs2WEG 2002 §2 Abs3
Rechtssatz: § 1 Abs 2 WEG 1948 sah zwar - so wie § 1 Abs 2 WEG 1975 (vgl jetzt § 2 Abs 3 WEG 2002) - die
Begründung: von Zubehörwohnungseigentum nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind, doch sollte damit nur eine Beweiserleichterung für die Feststellung des Umfangs des Akzessoriums geschaffen werden. Die Abgrenzung sollte sinnlich wahrnehmbar sein, war also ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 39.410/88.500 Anteilen grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück 1602/11, im Gesamtausmaß von 6.673 m2 mit den Häusern W***** 44 und 48. Sie hat beantragt, die Nutzwerte für diese Liegenschaft gemäß § 3 Abs 2 WEG (1975) neu festzusetzen und dieses Begehren wie folgt begründet: Die Antragstellerin ist zu 39.410/88.500 Anteilen grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, bestehend ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Zweifamilienhaus H*****. Der Klägerin gehört die im ersten Obergeschoß des Hauses gelegene Wohnung top 2 mit einem von der Nordseite des Hauses aus begehbaren Garten, dem Beklagten die Erdgeschoß-Wohnung top 1 mit einem Garten, der unmittelbar von der Wohnung aus zugänglich ist. Das Wohnungseigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurde im Jahr 1958 von Rechtsvorgängern de... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs2WEG 2002 §56 Abs1
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 56 Abs 1 WEG 2002 geht es um schon bisher als Zubehör dinglich mit einer Wohnung verbundene Kraftfahrzeugabstellplätze. Der Terminus "verbunden" ist an § 1 Abs 2 WEG 1975 angelehnt und daher auch spezifisch in dessen auf die
Begründung: von Wohnungseigentumszubehör durch Verbücherung abstellenden Sinn, d.h. sachenrechtlich und nicht schuldrechtlich, zu verstehen. ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 787/4480stel Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist. Die Revisionsrekurswerber sind Miteigentümer, auch mit ihren Anteilen ist Wohnungseigentum verbunden. Grundlage der Einverleibung des Rechtsvorgängers der Antragstellerin (sie ist Erbin) war der Kaufvertrag und das Übereinkommen vom 23. September 1960. Darin ist geregelt, dass mit den genannten Anteilen Wohnungseigentum a... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus K*****. Die Wohnungseigentumsanlage besteht seit den 60er Jahren; die Parifizierung erfolgte mit einem Bescheid vom 20. 5. 1965. Die Antragsteller begehren nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle (gegen deren Entscheidung die Antragsgegner das Gericht angerufen haben) die Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 für die Wohnungen und sonstigen selbständigen Räu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgrü... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag des Mit- und Wohnungseigentümers Wendelin E***** erließ der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am 23. 2. 1998 zur Zahl 1/10/91744/95/46 einen Bescheid, mit dem zu einen von Amts wegen ein Rechenfehler im Bescheid über die erstmalige Festsetzung der Nutzwerte vom 16. 12. 1976 Zahl 1/10/50852/94 berichtigt wurde und zum anderen eine Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs 2 und 3 sowie § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgte. Über Antrag des Mit- und Wohnungseigen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist und war schon vor dem 19. 12. 1988 bücherlicher Eigentümer von Anteilen der Liegenschaft EZ 1331, GB Hadersdorf, womit Wohnungseigentum am Haus 7, Block IV verbunden ist. Hans-Joachim D*****, der frühere Nachbar des Beklagten, war Eigentümer von Anteilen an derselben Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum am Haus 6 und Garage VI/13, Block II verbunden ist. Am 19. 12. 1988 schloss der Beklagte mit Hans-Joachim D***** schriftlich eine Vereinbar... mehr lesen...
Begründung: Die Erst- und Zweitantragsteller sind zu je 32/118stel Anteil, Dritt- und Viertantragsteller zu je 27/118stel Anteil Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit der Grundstück Nr 318. Mit den Anteilen von Erst- und Zweitantragsteller ist untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung W 1, mit den Anteilen von Dritt- und Viertantragsteller das Wohnungseigentum an der Wohnung W 2 verbunden. Der Wohnung W1 ist die östlich gelegene Gartenfläche zugeordnet. Die Anteile d... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund der oben bezogenen Urkunden begehrte die Antragstellerin die Einverleibung des Wohnungseigentums auf den 110/2187stel Anteilen der S***** KEG zu 4/2187stel Anteilen an "Bankomat", im Gutachten des Baumeisters Manfred S***** bezeichnet als "S 4-EG" im Ausmaß von 3,06 m**2. Beide Vorinstanzen wiesen das Eintragungsbegehren mit der
Begründung: ab, der "Bankomat" sei keine "sonstige selbständige Räumlichkeit im Sinn des § 1 Abs 1 WEG". Aufgrund der oben bezogene... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs2WEG 1975 §13 Abs3WEG 2002 §16 Abs3
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst, erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG. Entscheidungstexte 5 Ob 173... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Seine Anteile sind wie folgt im Grundbuch einverleibt: 95/4847-Anteil verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top A 6 (B-LNr 27), 68/4847-Anteil verbunden mit der Wohnung top Nr A 7 und dem Autoeinstellplatz 22 (B-LNr 141), 68/4847-Anteil verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top A 8 und Autoeinstellplatz 12 (B-LNr 146) und 5/4847-Anteile verbunden mit dem Autoeinstellplatz 24... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin der EZ *****, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***** und *****, GB *****. Auf der Liegenschaft, nämlich dem Grundstück ***** ist das U***** Einkaufszentrum mit einer derzeitigen Gesamtnutzfläche von 39.245,30 m2, mit der Adresse *****, errichtet. Das durch die K*****straße ***** abgeteilte, unbebaute Grundstück ***** stellt die Straßenböschung dar. Der Gebäudekomplex besteht aus einer Vielzahl von Verkaufsflächen, welche v... mehr lesen...
Begründung: Noch im Revisionsrekursverfahren beharrt die Erstantragsgegnerin darauf, dass ihr auch ohne ausdrücklichen Nutzungsvorbehalt bei Abverkauf von Miteigentumsanteilen zur Wohnungseigentumsbegründung an bestimmten Wohnungen des Hauses alle Gebäudeteile und Liegenschaftsflächen außer der Wohnung, an der das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, im Eigentum verblieben seien, und sie daher darüber habe verfügen können. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zutreffend hat das Rekursgericht die WE-Tauglichkeit der hier in Frage stehenden Objekte selbständig geprüft und in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung verneint. Inwieweit "sonstige selbständige Räumlichkeiten" taugliche Objekte zur
Begründung: selbständigen Wohnungseigentums sind, ist danach zu beurteilen, ob ihnen nach der Verkehrsauffassung eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkannt wird.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Antragsteller begehren ua die Einverleibung von Wohnungseigentum an Magazinen in der Größe zwischen 1,11 und 6,32 m2, wobei mit den Magazinen Nr 3, 4, 5 und 6 jeweils ein Autoabstellplatz verbunden werden soll. Die Vorinstanzen haben das Begehren mit der
Begründung: der mangelnden Wohnungseigentumstauglichkeit der beschriebenen Magazine in Übereinstimmung mit der dazu bestehenden Rechtsprechung abgewiesen. Inwiewei... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Nach den erstgerichtliche... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Unstrittig ist, daß der Nutzwertfestsetzung eine gastgewerbliche Widmung des Wohnungseigentumsobjekts der Antragstellerin zugrundeliegt und diese Nutzwertfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Dieser Umstand würde zwar einer Neufestsetzung der Nutzwerte nicht im Wege stehen, wenn sie von der wahren materiellen Rechtslage abweicht (MietSlg 39/14 ua, zuletzt 5 Ob 156/98x), doch könnte dies nur in einem Verfahren nach § 2... mehr lesen...