RS OGH 2001/10/9 5Ob173/01d, 5Ob181/02g, 5Ob182/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2001
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §13 Abs3
WEG 2002 §16 Abs3

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst, erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 173/01d
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 173/01d
    Veröff: SZ 74/170
  • 5 Ob 181/02g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 181/02g
    Auch; Beisatz: Um diesen rechtlichen Zustand zu gewährleisten, bedürfte es keiner Vereinbarung im Sinn des § 19 Abs 2 WEG 1975. Nur ein einhelliger Beschluss kann die gesetzliche Erhaltungspflicht anteilig auf alle Mit-und Wohnungseigentümer verschieben. (T1)
  • 5 Ob 182/08p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 182/08p
    Auch; Beisatz: Die (weiterhin) im Zubehörwohnungseigentum befindlichen Stellflächen der Parkwippen sowie die gewöhnlichen Abstellflächen fallen (in den Grenzen des § 16 Abs 3 WEG 2002) grundsätzlich in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümer. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115914

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten