Rechtssatz: Der Tatvorwurf des fehlenden Großzettels gem. Muster 5.1 und 8 Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR auf einem Tankwechselbehälter ist nicht aufrecht zu erhalten, wenn das Beweisverfahren ergibt, dass entgegen den Wahrnehmungen des eine Kontrolle durchführenden Beamten ? dieser ging von einem wechselbaren Aufsatztank aus - , eine fixe Befestigung des Tanks auf einem Trägerfahrzeug vorlag. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte fehlender Großzettel, Tankwechselbehälter, wechselbarer... mehr lesen...
Mit dem angeführten Straferkenntnis wurde Herr M P in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma P, diese ist Zulassungsbesitzerin einer dem Kennzeichen nach näher bestimmten Beförderungseinheit, welche am genau angegebenen Tatort und Tatzeitpunkt von einem namentlich genannten Lenker mit Gefahrgut beladen kontrolliert wurde, in Punkt 1.) wegen einer Übertretung des § 13 Abs 5 Z 1 GGBG iVm § 6 Abs 4 GGBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 72,67 und in Punkt 2.) we... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Fahrzeug, das zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, ist der Zulassungsbesitzer nach § 13 Abs 5 Z 1 und § 6 Z 4 GGBG ausschließlich für die Aufschriften und Kennzeichnungen am Fahrzeug verantwortlich, also nicht auch für unvollständige bzw nicht sichtbare Aufschriften an dem geladenen Gefahrgut. Der Berufungswerber konnte daher für die Tat, wonach die Gefahrzettel auf der Umverpackung des (im Wechselaufbau) geladenen Gefahrgutes unvollständig angebracht bz... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, als Verantwortlicher der Firma L********* GmbH mit dem Sitz in D-***** S******* AG N******* HRB ***** in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem Kennzeichen (D) **-* **** zu verantworten zu haben, dass der Lenker am ** ** **** näher bezeichnete gefährliche Güter befördert hat, obwohl die Beförderungseinheit nicht mit den in den schriftlichen Weisungen vorgesehenen Bindemitteln, mit ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Das GGBG bestimmt eindeutig, dass der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass auf ihn zugelassene Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie (u a) hinsichtlich der Ausrüstung und Ausstattung den gemäß §2 in Betracht kommenden Vorschriften (ADR) entsprechen. Der Umstand, dass der Anhänger vermietet war, vermag den Rechtsmittelwerber keinesfalls zu entlasten, zumal er selbst angibt, dass die Beladung in seinem Auftrag erfolgt ist und nach der... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am **.**.**** einen LKW mit näher bezeichnetem Gefahrgut gelenkt zu haben, obwohl an der Rückseite der Beförderungseinheit lediglich eine orange Warntafel mit den Maßen 30 x 12 cm angebracht war. An der Rückseite der Beförderungseinheit hätte eine orange Tafel mit den Maßen 40 x 30 cm Platz gehabt (Rn 10500 ADR). Dadurch habe er sich der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 27 Abs 2 Z 10, 13 Abs 2 Z 3, GGBG sch... mehr lesen...
Rechtssatz: In Anwendung des Kumulationsprinzipes ist dieselbe Person sowohl als Gefahrgutbeauftragter als auch als Zulassungsbesitzer (als auch als Lenker) zu bestrafen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin der Beförderungseinheit nicht dafür gesorgt hat, dass am Fahrzeug ein den geltenden Bestimmungen entsprechender Gefahrenzettel angebracht war, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Von der Verhängung einer Geldstrafe kann jedoch unter Aussprache einer Ermahnung iSd § 21 Abs. 1 VStG abgesehen werden, wenn am Fahrzeug Gefahrenzettel ange... mehr lesen...