Bei einem Fahrzeug, das zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, ist der Zulassungsbesitzer nach § 13 Abs 5 Z 1 und § 6 Z 4 GGBG ausschließlich für die Aufschriften und Kennzeichnungen am Fahrzeug verantwortlich, also nicht auch für unvollständige bzw nicht sichtbare Aufschriften an dem geladenen Gefahrgut. Der Berufungswerber konnte daher für die Tat, wonach die Gefahrzettel auf der Umverpackung des (im Wechselaufbau) geladenen Gefahrgutes unvollständig angebracht bzw unsichtbar waren, nicht als Zulassungsbesitzer bestraft werden.