RS UVS Kärnten 2005/03/30 KUVS-2313/4/2004

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Rechtssatz

Der Tatvorwurf des fehlenden Großzettels gem. Muster 5.1 und 8 Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR auf einem Tankwechselbehälter ist nicht aufrecht zu erhalten, wenn das Beweisverfahren ergibt, dass entgegen den Wahrnehmungen des eine Kontrolle durchführenden Beamten ? dieser ging von einem wechselbaren Aufsatztank aus - , eine fixe Befestigung des Tanks auf einem Trägerfahrzeug vorlag. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
fehlender Großzettel, Tankwechselbehälter, wechselbarer Aufsatztank, Gefahrguttransport
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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