TE UVS Steiermark 2004/03/24 30.8-5/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn M P, vertreten durch Dr. E D, Rechtsanwalt in K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 12.12.2002, GZ.: 15.1 9759/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Spruch II

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 2.) des Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, als die Beförderungseinheit mit 46 kg Gefahrgut der Klasse 8 Z 66c ADR, ätzender, flüssiger Stoff n.a.g. quaternäre Ammoniumverbindung, UN Nr. 1760, 69 kg Gefahrgut der Klasse 8 Z 16c ADR, ätzender, saurer, anorganischer, fester Stoff, n.a.g. Natriumdisulfat, UN Nr. 3260, 6 kg Gefahrgut der Klasse 5.1 Z 18c ADR, Persulfate, anorganisch, n.a.g., Kaliumperoxomonosulfat, UN Nr. 3215 und 232 kg Gefahrgut der Klasse 5.1 Z 26b ADR, Trichlorisocyanursäure trocken, UN Nr. 2468 geladen war und beim Feuerlöscher das Prüfdatum (10/98) bereits abgelaufen war, da die Aufschrift der nächsten Überprüfung 10/2000 lautete, obwohl Feuerlöschmittel gemäß RN 10240 Abs 1 lit b ADR (tragbares Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver) eine Kennzeichnung tragen müssen, die die Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm ÖNORM EN 33 nachweist und die Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung zu tragen hat.

Die übertretene Rechtsvorschrift wird wie folgt präzisiert: RN 10240 Abs 1 lit b iVm Abs 3 ADR, iVm § 13 Abs 5 Z 1 GGBG iVm § 6 Z 2 GGBG iVm § 27 Abs 2 Z 10 GGBG idF der Novelle BGBl Nr. 86/2002, Teil I.

In Bezug auf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden wird der Berufung Folge gegeben und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 27 Abs 2 Z 10 GGBG iVm § 16 Abs 2 VStG mit 14 Stunden festgesetzt.

Text

Mit dem angeführten Straferkenntnis wurde Herr M P in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma P, diese ist Zulassungsbesitzerin einer dem Kennzeichen nach näher bestimmten Beförderungseinheit, welche am genau angegebenen Tatort und Tatzeitpunkt von einem namentlich genannten Lenker mit Gefahrgut beladen kontrolliert wurde, in Punkt 1.) wegen einer Übertretung des § 13 Abs 5 Z 1 GGBG iVm § 6 Abs 4 GGBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 72,67 und in Punkt 2.) wegen einer Übertretung der RN 10240 iVm § 13 Abs 5 und § 6 Z 2 GGBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 109,01 bestraft.

Der Bestrafung liegt eine Kontrolle vom 30.7.2001 um 15.40 Uhr, im Stadtgebiet von L zugrunde. Zum damaligen Zeitpunkt lenkte S die Beförderungseinheit mit dem behördlichen Kennzeichen und war diese mit folgenden Gefahrgut beladen:

46 kg Gefahrgut der Klasse 8 Z 66c ADR, ätzender, flüssiger Stoff n. a.g. quaternäre Ammoniumverbindung, UN Nr. 1760, 69 kg Gefahrgut der Klasse 8 Z 16c ADR, ätzender, saurer, anorganischer, fester Stoff, n.a.g. Natriumdisulfat, UN Nr. 3260, 6 kg Gefahrgut der Klasse 5.1 Z 18c ADR, Persulfate, anorganisch, n. a.g., Kaliumperoxomonosulfat, UN Nr. 3215 und

232 kg Gefahrgut der Klasse 5.1 Z 26b ADR, Trichlorisocyanursäure trocken, UN Nr. 2468.

Herr RI P und Frau Insp. H führten an Ort und Stelle eine Gefahrgutkontrolle durch und konnte festgestellt werden, dass

1.) bei der Umverpackung des von der Firma S geladenen Gefahrgutes die Gefahrzettel auf der Dehn- bzw Schrumpffolie nicht angebracht waren und durch die Umverpackung die Gefahrzettel, welche auf den Versandstücken angebracht waren, von außen nicht sichtbar gewesen sind. In Bezug auf die Ausrüstungsgegenstände wurden die Feuerlöscher kontrolliert und konnte bei einem 6 kg Feuerlöscher gemäß RN 10240 Abs 1 lit b ADR festgestellt werden, dass die Überprüfung durch einen Befugten Sachverständigen letztmalig im Oktober 1998 durchgeführt wurde. Des Weiteren war das Datum der nächsten Überprüfung mit Oktober 2000 auf dem Feuerlöscher mit einer Klebevignette vermerkt, sodass davon auszugehen war, dass ein nicht ordnungsgemäß überprüfter Feuerlöscher mitgeführt wurde. Binnen offener Frist wurde dagegen die Berufung erhoben und vorgebracht, die gegen den Berufungswerber erhobenen Vorwürfe seien absolut unrichtig.

Bei dem Berufungswerber handle es sich um den Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG und sei somit eine Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 des VStG nicht gegeben. Des weiteren wäre von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg mit Straferkenntnis vom 28.10.2002 ein identes Faktum zur Last gelegt worden und zwar in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der Firma P. Im Übrigen lasse sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses nicht ersehen, hinsichtlich welcher der fünf geladenen Paletten des Absenders der Firma S Gefahrzettel nach Muster 5.1 und nach 8 nicht angebracht gewesen seien. Beide Feuerlöscher seien vorschriftsgemäß mit einer Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung versehen gewesen und wäre keinesfalls bei einem der beiden Feuerlöscher das Prüfdatum bereits abgelaufen. Explizit wird bestritten, dass bei den beanstandeten Feuerlöschern das Prüfdatum abgelaufen gewesen sei. In Bezug auf das Verschulden bringt der Berufungswerber vor, er habe alle seine Lenker somit auch Herrn M, schriftlich mittels Dienstanweisung - Fahrerpflichten, dahingehend belehrt, dass sie sich stets vor der Abfahrt davon zu überzeugen hätten, dass das Fahrzeug sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften gemäß § 2 GGBG (ADR sowie KFG) zu entsprechen hätten. Der Berufung kommt in Punkt 1.) Berechtigung zu und war die Berufung in Punkt 2.) nach Maßgabe der Verbesserung des Spruches abzuweisen. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark führte gemäß § 51e VStG am 24.3.2004 eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung durch und vernahm die Anzeigenlegerin Frau Insp. H. Eine Einvernahme des Berufungswerbers unterblieb, da dieser unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist. Gleiches trifft auf den unter Androhung einer Zwangsstrafe geladenen Zeugen, Herrn M, zu. Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 6 Z 4 GGBG dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn an ihnen die aufgrund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

Gemäß § 13 Abs 5 Z 1 leg cit hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind.

Daraus resultiert jedoch, dass der Zulassungsbesitzer, als dieses verantwortliche Organ wurde der Berufungswerber bestraft, für unvollständige bzw nicht sichtbare Aufschriften an dem geladenen Gefahrgut nicht bestraft werden kann. Die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers bezieht sich ausschließlich auf Aufschriften und Kennzeichnungen am Fahrzeug selbst. Aus diesem Grund ist die Verhängung einer Strafe gemäß § 27 Abs 2 Z 13 GGBG zu Unrecht erfolgt. Zu Spruchpunkt 2.:

Folgende Feststellungen werden aufgrund des unbestrittenen Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes, des darin befindlichen Lichtbildes des Feuerlöschers und des Ergebnisses in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung getroffen:

Herr M P ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P mit Sitz in W und darüber hinaus mit Bestellungsurkunde vom 23.12.1999 Gefahrgutbeauftragter gemäß § 11 GGBG der angeführten Gesellschaft, welche Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens, MAN, höchstzulässiges Gesamtgewicht 14.000 kg mit dem behördlichen Kennzeichen ist. Am 30.7.2001 wurde um 15.40 Uhr die von Herrn M gelenkte Beförderungseinheit von Frau Insp. H und RI P kontrolliert. Bei der Kontrolle der Ladung wurde festgestellt, dass die an den gefährlichen Gütern angebrachte Gefahrzettel nach Muster 5.1 und 8 durch die Umverpackung Dehn- bzw Schrumpffolie nach außen hin nicht sichtbar waren. In weiterer Folge wurde eine Unterbrechung der Beförderung im Sinne des § 16 GGBG ausgesprochen und kam der Vertreter des Absenders, Herr S, persönlich zum Kontrollort, wobei er die entsprechende Gefahrzettel an den Paletten anbrachte. In Bezug auf die mitgeführten Feuerlöscher wurde ein 6 kg Feuerlöscher beanstandet, als dieser als Datum der nächsten Überprüfung am Tattag die Aufschrift 10/2000 aufwies. Es ist somit davon auszugehen, dass entsprechend der RN 10240 Abs 3 ADR ein nicht ordnungsgemäß überprüfter Feuerlöscher zum Zeitpunkt des Transportes von Gefahrgut mit der Beförderungseinheit mitgeführt wurde. Da ein weiterer ordnungsgemäßer Feuerlöscher nicht mit der Beförderungseinheit mitgeführt wurde, blieb die Unterbrechung der Beförderung bis zur Beibringung eines normgerechten Feuerlöschmittels aufrecht. Zu dem Argument des Berufungswerbers, er wäre Gefahrgutbeauftragter und erfolgte demzufolge die Bestrafung als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher zu Unrecht, ist zu entgegnen, dass die juristische Person, GmbH, durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer nach außen hin vertreten wird und ist dieser auch verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, es sei denn, die juristische Person hätte im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs 2 und 4 VStG für einen räumlich und sachlich abgegrenzten Bereich einen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen bestellt, was jedoch für den Tattag 30.7.2001 nicht zutrifft und in der Berufung auch nicht behauptet wurde. Es ist durchaus richtig, dass Herr M P von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg wegen der Kontrolle am Tattag mit dem angeführten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg bestraft wurde. Dies stellt jedoch keine monierte Doppelbestrafung dar, da im Straferkenntnis vom 28.10.2002 Herr M P in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des Beförderers bestraft wurde. Die Bestimmungen des GGBG schreiben im § 13 besondere Pflichten von Beteiligten vor und ist der Berufungswerber einmal in seiner Eigenschaft als verantwortlicher des Beförderers und im hier vorliegenden Fall als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers bestraft worden, wobei diese bei der Einhaltung der Bestimmungen des GGBG und des ADR unterschiedliche Sorgfaltsmaßstäbe zu beachten haben und auch unterschiedliche Delikte begehen können, welche auch mit unterschiedlichen Strafdrohungen geahndet werden können. Die Tatsache, dass der Spruch bei der Übertretung in Punkt 2.) ungenau war, ist durch die Verbesserung des Spruches berücksichtigt worden. Eine Verbesserung war möglich, als innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung die Zeugin Insp. H als Zeugin einvernommen wurde. Rechtliche Bestimmungen: Gemäß § 27 Abs 2 Z 10 GGBG idF der Novelle 2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Zulassungsbesitzer entgegen der Bestimmung des § 13 Abs 5 leg cit nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt und ist mit einer Geldstrafe von ? 72,-- bis ? 3.633,-- zu bestrafen. Das GGBG sieht keine Ersatzfreiheitsstrafe in seinen Strafnormen vor und ist somit die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 16 Abs 2 VStG zu bemessen. Auch wenn es keine mathematisch eindeutige Umrechnung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in Bezug auf die verhängte Geldstrafe gibt, ist bei einer Verhängung einer Geldstrafe am untersten Strafrahmen des GGBG nicht mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden in Einklang zu bringen, da auch bei einer Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von ?

3.633,00 die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage beträgt. Aus diesem Grund war die Ersatzfreiheitsstrafe im entsprechenden Ausmaß zu reduzieren. Hiedurch entfällt der Ausspruch über Kosten des Verfahrens zweiter Instanz im Sinne des § 64 VStG. Die Strafnorm war einerseits zu präzisieren, andererseits war zu berücksichtigen, dass seit 25.5.2002 die GGBG-Novelle 2001 in Geltung ist und somit das ursprünglich gesetzte Verhalten anhand der Bestimmungen der Novelle 2001 zu beurteilen ist, dies, da das entsprechende Straferkenntnis der Behörde erster Instanz am 12.12.2002 erlassen wurde.

Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die entsprechenden Bestimmungen des ADR und GGBG sollen sicherstellen, dass ausschließlich ordnungsgemäß ausgerüstete Beförderungseinheiten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahrgut transportieren. Die mangelhafte Ausstattung des Fahrzeuges mit einem geprüften Feuerlöscher gefährden nicht nur den Lenker der Beförderungseinheit, sondern auch im Falle eines Unfalles die anderen Verkehrsteilnehmer. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend war nichts, als mildernd nichts zu berücksichtigen, sodass im Hinblick auf den Strafrahmen des § 27 Abs 2 GGBG die verhängte Strafe dem Ausmaß des Verschuldens angepasst und gerechtfertigt ist. Die beim Berufungswerber vorliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, einkommen ? 1.800,00, Vermögen: Anteile an der GmbH, Sorgepflichten für eine studierende Tochter, wurden ebenfalls berücksichtigt.

Schlagworte
Verpackung Umverpackung Kennzeichnung Gefahrzettel Anbringung Zulassungsbesitzer Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten