Das GGBG bestimmt eindeutig, dass der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass auf ihn zugelassene Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie (u a) hinsichtlich der Ausrüstung und Ausstattung den gemäß §2 in Betracht kommenden Vorschriften (ADR) entsprechen.
Der Umstand, dass der Anhänger vermietet war, vermag den Rechtsmittelwerber keinesfalls zu entlasten, zumal er selbst angibt, dass die Beladung in seinem Auftrag erfolgt ist und nach der Beladung bei ihm lediglich das für die Ausfuhr erforderliche Dokument erstellt und ausgehändigt wurde und eine Kontrolle der Ausrüstung nicht stattgefunden hat.