Norm: MRG §8 Abs3
Rechtssatz: Die in § 8 Abs 3 MRG geregelte Ersatzpflicht stellt allein darauf ab, ob sich der Mieter den nachteiligen Eingriff in sein Mietrecht gefallen lassen musste (hier: Deckensanierungsarbeiten). Mehr verlangt § 8 Abs 3 MRG nicht, da er die Frage, wem aus den Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten oder Änderungsarbeiten Vorteile erwachsen, gar nicht anspricht. Er sieht - jedenfalls zum Grund des Entschädigungsanspruch... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs3
Rechtssatz: Die angemessene Entschädigung im Sinne des § 8 Abs 3 MRG ist so zu verstehen, dass dem Mieter als Ausgleich für die hinzunehmenden Beeinträchtigungen das gesamte subjektive Interesse gebührt, das er - bezogen auf seine jetzige Vermögensposition - an der Integrität seines Mietrechtsbesitzes gehabt hätte. Entscheidungstexte 5 Ob 16/95 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1323 AMRG §8 Abs3
Rechtssatz: § 1323 ABGB wird auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche angewendet. Ein Geschädigter, der den Schaden selbst behebt, kann daher seinen zur Schadensbehebung gemachten Aufwand an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Grundsätzlich ist daher die Frage, ob im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG auch Eigenleistungen des Mieters abzugelten sind, zu bejahen (hier: selbst durchgeführte Reinigungsarbeiten... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096MRG §8 Abs3
Rechtssatz: Die Gemeinsamkeit der Tatbestandsvoraussetzungen erschöpft sich darin, daß die in § 8 Abs 3 MRG geforderte "wesentliche" Beeinträchtigung des Mieters fehlt, wenn die von ihm hinzunehmenden Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten den ordentlichen Gebrauch des Mietgegenstandes nicht tangieren. Liegt jedoch eine in diesem Sinn wesentliche Beeinträchtigung vor, richtet sich der in § 8 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364aABGB §1302 AMRG §8 Abs3
Rechtssatz: Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364 a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs3
Rechtssatz: Auch Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses können zu einer Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG führen, wenn es dabei zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bestandrechts eines Mieters kommt. Entscheidungstexte 5 Ob 58/94 Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 58/94 Veröff: SZ 67/155 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 AMRG §8 Abs3ZPO §273 Abs1
Rechtssatz: Die nur stundenweise und tageweise Inanspruchnahme des Mietobjektes der Antragstellerin für die Neugestaltung des Geschäftslokales der Antragsgegnerin im Rahmen der Entschädigungsregelung des § 8 Abs 3 MRG kann nicht dazu führen, der Antragstellerin alle durch die monatelangen Baumaßnahmen eingetretenen Vermögensnachteile abzugelten. Andrerseits wäre in der schlichten Gegenüberstellung der ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrte - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungstelle - unter Berufung auf § 8 Abs 3 MRG, der Antragsgegnerin aufzutragen, ihm innerhalb einer Frist von 14 Tagen die im Zuge von Umbauarbeiten entfernten Außenjalousien zu ersetzen, die er seinerzeit mit Zustimmung der Voreigentümerin auf seine Kosten angebracht hätte. Es handle sich um eine wesentliche Beeinträchtigung, weil durch die Sonneneinstrahlung eine Gesundheitsgefährdung gege... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2MRG §8 Abs3
Rechtssatz: Die Außenfassade - und daher auch die in ihrem Zuge befindlichen Außenfenster und erst recht die davor befindlichen Außenjalousien - gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses; allerdings sind die Fenster und die mit Zustimmung des Vermieters davor angebrachten Außenjalousien auch wesentliche Bestandteile des Mietgegenstandes selbst. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs3
Rechtssatz: Auch durch Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses verursachte wesentliche Beeinträchtigungen der Rechte des Mieters (hier: im Zuge von Umbauarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses und Fenstererneuerung wurden vom Mieter die mit Zustimmung des Vermieters angebrachten Außenjalousien entfernt) haben die Pflicht des Vermieters zur Leistung einer angemessenen Entschädigung zur F... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1.12.1986 Hauptmieter einer im Haus ***** Linz, H*****straße 29, gelegenen Wohnung im Ausmaß von 64 m2; dieses Haus steht im Eigentum der Antragsgegnerin. Sie ließ im Zuge umfangreicher Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten sämtliche Fenster des Hauses erneuern, darunter auch die in der Wohnung des Antragstellers, der im Gegensatz zu allen anderen Mietern das Mietverhältnis aufrechterhalten hatte und in der Wohnung geblieben war. ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2MRG §8 Abs2 Z1MRG §8 Abs3
Rechtssatz: Ergibt die Abwägung der mit einer konkreten Maßnahme verbundenen Vorteile und Nachteile unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen der Vorteile, so liegt eine Verbesserungsarbeit vor, die der Mieter beziehungsweise Nutzungsberechtigte nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu dulden hat, ohne dass eine weitere Interessenabwägung zu erfolgen hätte. Die Duldungspflicht des Mieters i... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs3
Rechtssatz: Der auf § 8 Abs 3 MRG gegründete Ersatzanspruch umfasst nicht die Abgeltung immaterieller Schäden. Entscheidungstexte 5 Ob 16/92 Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 16/92 Veröff: SZ 65/36 = JBl 1992,794 = ImmZ 1992,362 = WoBl 1992,188 (Würth) 5 Ob 152/92 Entscheidungstext OGH 22.12.1992 5 Ob 152/92... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs3
Rechtssatz: Aus § 8 Abs 3 MRG ergibt sich, daß die Durchführung von Arbeiten in einem anderen Mietobjekt selbst bei möglichem Eintreten wesentlicher Beeinträchtigungen dennoch Duldungspflicht bestehen kann. Entscheidungstexte 1 Ob 571/87 Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 571/87 Veröff: SZ 60/51 = JBl 1987,726 = MietSlg XXXIX/20 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin bewohnt als Mitglied der Antragsgegnerin in deren Haus Wien 22., Guido Lammer-Gasse 5, Stiege 7, die Wohnung Nr.4 aufgrund des Nutzungsvertrages vom 26.Mai 1977. Im Jahre 1982 ließ die Antragsgegnerin an den Außenwänden des Hauses und u.a. auch in der Wohnung der Antragstellerin zur Behebung von im Winter 1977/78 u.a. in der Wohnung der Antragstellerin aufgetretener Schimmelpilzbildung Wärmedämmplatten anbringen. Wegen der im Zuge dieser Sanierungsa... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2MRG §8 Abs3MRG §37 Abs1 Z5WGG 1979 §22
Rechtssatz: Ansprüche nach § 8 Abs 2 und 3 MRG gehören auch dann ins außerstreitige Verfahren nach § 22 WGG 1979 (§ 37 Abs 1 Z 5 MRG), wenn es um Mietgegenstände in Gebäuden geht, die von einer gemeinnützigen Bauvereinbarung errichtet worden sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Erstkläger ist Miteigentümer des Hauses EZ 14, KG Oberdöbling, Hardtgasse 19, zu 894/1023-Anteilen, der Zweitkläger ist Miteigentümer zu 129/1023-Anteilen. Mit den Miteigentumsanteilen des Zweitklägers ist Wohnungseigentum an "W 8" verbunden. Es handelt sich hiebei um den Dachboden des Hauses, den der Zweitkläger auszubauen beabsichtigt. Die Beklagten sind Mieter im Haus Hardtgasse 19, und zwar der Erst- und die Zweitbeklagte der Wohnung Nr.7, die Dritt- und der Vi... mehr lesen...
Norm: JN §1 BIaMRG §8 Abs2MRG §8 Abs3MRG §37 Abs1 Z5
Rechtssatz: Stützt der Kläger das Räumungsbegehren und Unterlassungsbegehren auf die Behauptung, die Benützung des Dachbodens durch den Beklagten geschehe titellos, hat die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im Streitverfahren zu erfolgen. Dabei ist es ohne Belang, daß der Beklagte Mietrechte (oder sonstige Benützungsrechte) an dem Dachboden behauptet, und daß bei Vorliegen von ... mehr lesen...