Norm
ABGB §1096Rechtssatz
Die Gemeinsamkeit der Tatbestandsvoraussetzungen erschöpft sich darin, daß die in § 8 Abs 3 MRG geforderte "wesentliche" Beeinträchtigung des Mieters fehlt, wenn die von ihm hinzunehmenden Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten den ordentlichen Gebrauch des Mietgegenstandes nicht tangieren. Liegt jedoch eine in diesem Sinn wesentliche Beeinträchtigung vor, richtet sich der in § 8 Abs 3 MRG vorgesehene Entschädigungsanspruch des Mieters von vornherein nur auf einen Geldausgleich für solche Nachteile, die ihm nicht schon durch die ex lege eintretende Zinsbefreiung abgegolten werden. Im Ausmaß dieser Zinsbefreiung können demnach bei der angemessenen Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG keine frustrierten Mietzinszahlungen zu Buche schlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037883Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_0050OB00016_9500000_001