Norm
MRG §8 Abs2Rechtssatz
Die Außenfassade - und daher auch die in ihrem Zuge befindlichen Außenfenster und erst recht die davor befindlichen Außenjalousien - gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses; allerdings sind die Fenster und die mit Zustimmung des Vermieters davor angebrachten Außenjalousien auch wesentliche Bestandteile des Mietgegenstandes selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069457Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018