RS OGH 1995/3/14 5Ob16/95, 5Ob17/95, 5Ob96/98y, 6Ob70/05w, 4Ob82/22w

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

ABGB §1323 A
MRG §8 Abs3

Rechtssatz

§ 1323 ABGB wird auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche angewendet. Ein Geschädigter, der den Schaden selbst behebt, kann daher seinen zur Schadensbehebung gemachten Aufwand an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Grundsätzlich ist daher die Frage, ob im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG auch Eigenleistungen des Mieters abzugelten sind, zu bejahen (hier: selbst durchgeführte Reinigungsarbeiten und Räumarbeiten im Zuge von Sanierungshandlungen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 16/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 16/95
    Veröff: SZ 68/51
  • 5 Ob 17/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 17/95
  • 5 Ob 96/98y
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 96/98y
    Vgl; Beisatz: Hier: Beiziehung eines Reinigungsunternehmens. (T1)
    Beisatz: Auch der Aufwand für das Verschieben und Abdecken von Möbeln und Teppichen ist dem Mieter gemäß § 8 Abs 3 MRG zu ersetzen. (T2)
  • 6 Ob 70/05w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 70/05w
    Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte, der den Schaden selbst behebt, kann seinen zur Schadensbehebung getätigten (tatsächlichen) Aufwand an Zeit und Geld verlangen. Dieser Grundsatz des Schadenersatzrechts gilt auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche. (T3)
  • 4 Ob 82/22w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 82/22w
    Beisatz: Gilt auch für Aufwand zur Schadensminderung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037895

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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