Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
§ 1323 ABGB wird auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche angewendet. Ein Geschädigter, der den Schaden selbst behebt, kann daher seinen zur Schadensbehebung gemachten Aufwand an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Grundsätzlich ist daher die Frage, ob im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG auch Eigenleistungen des Mieters abzugelten sind, zu bejahen (hier: selbst durchgeführte Reinigungsarbeiten und Räumarbeiten im Zuge von Sanierungshandlungen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037895Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022