Norm
MRG §8 Abs3Rechtssatz
Die in § 8 Abs 3 MRG geregelte Ersatzpflicht stellt allein darauf ab, ob sich der Mieter den nachteiligen Eingriff in sein Mietrecht gefallen lassen musste (hier: Deckensanierungsarbeiten). Mehr verlangt § 8 Abs 3 MRG nicht, da er die Frage, wem aus den Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten oder Änderungsarbeiten Vorteile erwachsen, gar nicht anspricht. Er sieht - jedenfalls zum Grund des Entschädigungsanspruchs - auch keine Interessenabwägung vor. Im § 8 Abs 3 MRG geht es primär um einen reinen Ausgleichsanspruch, der weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Handeln des Ersatzpflichtigen voraussetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021