RS OGH 1995/3/14 5Ob16/95, 5Ob17/95, 5Ob54/01d, 5Ob229/04v, 5Ob61/09w, 5Ob234/10p

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

MRG §8 Abs3

Rechtssatz

Die angemessene Entschädigung im Sinne des § 8 Abs 3 MRG ist so zu verstehen, dass dem Mieter als Ausgleich für die hinzunehmenden Beeinträchtigungen das gesamte subjektive Interesse gebührt, das er - bezogen auf seine jetzige Vermögensposition - an der Integrität seines Mietrechtsbesitzes gehabt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069538

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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