RS OGH 1986/2/20 7Ob515/86 (7Ob516/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1986
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Norm

JN §1 BIa
MRG §8 Abs2
MRG §8 Abs3
MRG §37 Abs1 Z5

Rechtssatz

Stützt der Kläger das Räumungsbegehren und Unterlassungsbegehren auf die Behauptung, die Benützung des Dachbodens durch den Beklagten geschehe titellos, hat die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im Streitverfahren zu erfolgen. Dabei ist es ohne Belang, daß der Beklagte Mietrechte (oder sonstige Benützungsrechte) an dem Dachboden behauptet, und daß bei Vorliegen von Mietrechten über die Ansprüche des Klägers im Außerstreitverfahren zu entscheiden wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 515/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 515/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0045518

Dokumentnummer

JJR_19860220_OGH0002_0070OB00515_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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