Norm: MRG §46 Abs2MRG §46b
Rechtssatz: § 46 Abs 2 MRG normiert die Voraussetzungen und die maximale Erhöhung („bis zu dem ... Betrag“) als gesetzliche Grundlage des Erhöhungsanspruchs des Vermieters. Zur Effektuierung dieses Rechts bedarf es nach der ausdrücklichen Anordnung des durch das 3. WÄG BGBl 1993/800 eingefügten § 46b MRG einer schriftlichen Aufforderung (Anhebungsbegehren), die die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses und dessen Bere... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs2MRG §16 PAbs8MRG §16 Abs9MRG §45 Abs1MRG §45 Abs2MRG §46 Abs2MRG §46a Abs6
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der Präklusionsregelungen der §§ 16 Abs 8 und 9 MRG bzw §§ 12a Abs 2, 45 Abs 1 und 2, 46 Abs 2 und 46a Abs 6 MRG bei einer vom Vermieter ohne jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage vorgenommenen Anhebung des vertraglich vereinbarten Hauptmietzinses ist mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgesch... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist nach dem Ableben seiner Mutter am 10. 4. 2002 in das Bestandverhältnis betreffend die Wohnung *****, eingetreten, und hat zu deren Sanierung in den Jahren 2003 für Elektro-, Installateur-, Maler-, Fliesenleger- und Baumeisterarbeiten Beträge von 10.382,80, 9.720 und 9.727,99 EUR investiert. Vor der Sanierung war die Heizung nur mit Kohleöfen und auch nicht für sämtliche Räume gegeben. Das monatliche Nutzungsentgelt bis 1. 7. 2007 betrug insgesamt 37... mehr lesen...
Begründung: Zu I.): Zu römisch eins.): Nach der am 22. 6. 2007 von der Generalversammlung der beklagten Partei beschlossenen und am 29. 6. 2007 zu FN ***** im Firmenbuch eingetragenen Änderung des Gesellschaftsvertrags wurde der Firmenwortlaut der beklagten Partei von „N***** GmbH" geändert in „R***** GmbH". Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Nach der am 22. 6. 2007 von der Generalversammlung der beklagten Partei beschlossenen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Vasil P*****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Antragsgegner 1.) C***** KG, *****, 2.) Anatol Paul M*****, beide vertreten durch Dr. Er... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte/Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Mag. Irmgard S*****, vertreten durch Mag. Herwig Holzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Ing. Gerd S*****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rech... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin einer 189,40 m² großen Wohnung in einem 1913 errichteten Haus. Der Vater der Antragstellerin hatte die Wohnung im Jahre 1949 angemietet und dann mit seiner Gattin bewohnt. Auch die im Jahre 1948 geborene Antragstellerin lebte - abgesehen von einer Unterbrechung von einigen Jahren - in dieser Wohnung. Der Vater der Antragstellerin verstarb 1985. Die Mutter der Antragstellerin und diese selbst traten in die Mietrechte ein und lebten weite... mehr lesen...
Begründung: Die Mutter der Antragstellerin ist am 9. 2. 2003 verstorben. Die Antragstellerin ist in den Mietvertrag ihrer Mutter eingetreten. Die Antragsgegner (Vermieter) haben am 20. 11. 2003 vom Eintritt der Antragstellerin in den Mietvertrag der Mutter erfahren. Mit Schreiben vom 30. 6. 2004 begehrten die Antragsgegner rückwirkend ab März 2003 die Mietzinsanhebung gemäß § 46 Abs 2 MRG. Die Mutter der Antragstellerin ist am 9. 2. 2003 verstorben. Die Antragstellerin ist in den M... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs4MRG §46 Abs2MRG §46b
Rechtssatz: Die in § 16 Abs p4 MRG geforderte schriftliche Bekanntgabe der für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände ist mit dem Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens gemäß § 46b MRG befristet. Eine spätere Bekanntgabe ist nicht mehr hinreichend. Entscheidungstexte 5 Ob 302/02a Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 302/02a ... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft ***** steht im Alleineigentum des Antragsgegners. Der Antragsteller ist im Frühjahr 2000 nach dem Tod seiner Mutter in deren seit 1. 10. 1947 bestehende Hauptmietrechte an der in diesem Haus befindlichen 64,8 m2 großen Wohnung top Nr. 9 gemäß § 14 MRG eingetreten. Die Wohnung verfügte zu diesem Zeitpunkt über die Ausstattungsmerkmale der Kategorie C. Die Liegenschaft ***** steht im Alleineigentum des Antragsgegners. Der Antragsteller ist im Frühjahr 200... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seinem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG für zulässig erklärt, weil eine gesicherte Rechtsprechung zur Bemängelungspflicht eines Mieters im Fall der Unbrauchbarkeit der Wohnung (mit nur erheblichem Kostenaufwand zu beseitigende Gefährlichkeit elektrischer Anlagen) fehle. Dies vor allem im Hinblick auf die Entscheidungen 5 Ob 120/00h = WoBl 2001/40 [Würt... mehr lesen...
Norm: MRG §46 Abs2MRG §46b
Rechtssatz: Die Einfügung des § 46b MRG hat nichts an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Anhebungsrechts des Vermieters, insbesondere der Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung geändert. Der Anhebungsanspruch des Vermieters entsteht schon durch den Eintritt in den Mietvertrag. Die Regelung des § 46b MRG ist bloß eine Vorschrift über die Fälligstellung der Forderung des Vermieters. ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist per 1. 4. 2000 in die Hauptmietrechte seiner Mutter an der Wohnung top 3 im Haus ***** eingetreten. Dieser Umstand wurde der Hausverwaltung mit Schreiben vom 24. 3. 2000 bekannt gegeben, das am 27. 3. 2000 bei der Hausverwaltung einlangte. Mit Schreiben vom 15. 12. 2000 hat die Antragsgegnerin, die Eigentümerin des Hauses *****, dem Antragsteller rückwirkend für den Zeitraum April 2000 bis Dezember 2000 eine Hauptmietzinsnachzahlung von brutto S 16... mehr lesen...
Norm: MRG §46 Abs23.WÄG ArtII AbschII Z5
Rechtssatz: Die Übergangsbestimmung des Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG, wonach ein Begehren nach § 46 Abs 2 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG und dessen Wertsicherung seine Rechtswirksamkeit behalten, ist dahin zu verstehen, dass maßgebend für die Höhe des Betrages, auf den bei Volljährigkeit aller Eingetretenen angehoben werden darf, der Zeitpunkt des Wegfalls der Privilegierung ist. ... mehr lesen...
Begründung: Am 1. 11. 1998 schlossen der Antragsteller mit den Antragsgegnerinnen einen Mietvertrag hinsichtlich der Wohnung top Nr 35 und 36 im Haus 1020 Wien, Ybbsstraße 22 ab. Es wurde ein monatlicher Mietzins von S 3.800 wertgesichert exklusive Betriebskosten und USt vereinbart. Die Nutzfläche der Wohnung beträgt 90 m2. Zum Mietvertragsabschluss befand sich die elektrische Anlage, die insgesamt nicht den Schutzvorschriften der ÖVE-Önorm E 8001-1 entsprach, in folgendem Zustand: ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat zwar nachträglich den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 10. 7. 2001 für zulässig erklärt, weil eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der Beginn von Arbeiten zur Brauchbarmachung einer Wohnung ausreicht, um den Belohnungstatbestand des § 46c MRG zu erfüllen, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufu... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluss fest, dass der zulässige Hauptmietzins für die Wohnung *****, zum Zeitpunkt der Anmietung am 1. 12. 1994 S 3.906 netto betrug (Punkt 1.) und verpflichtete den Zweitantragsgegner zur Rückzahlung von S 6.000 sA (Punkt 2.). Hiebei ging es unter anderem von folgendem Sachverhalt aus: Das Haus *****, stammt aus der Zeit um 1900. Es ist nicht unterkellert. Der Erhaltungszustand ist durch Mauerwerksfeuchtigkeit beeinträchtigt. Die... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG §14 Abs2MRG §15a Abs1 Z4MRG idF 3.WÄG §46 Abs2
Rechtssatz: Den gemäß § 14 MRG in die Rechtsstellung des Mieters Eintretenden trifft die Obliegenheit, dem Vermieter die Mängel anzuzeigen, die im Lauf des Mietverhältnisses zur Unbrauchbarkeit der Wohnung geführt haben. Der gemäß § 14 MRG in ein bestehendes Mietverhältnis Eintretende muss dem Vermieter die offenbar im Lauf des Mietverhältnisses eingetretene Unbrauchbarkeit der Ele... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin einer ca 129 m2 großen, mit Bad und WC ausgestatteten Wohnung im Haus *****, das im Eigentum des Antragsgegners steht. Sie ist 1997 gemäß § 14 MRG in den seit 1943 bestehenden Mietvertrag ihrer Großmutter eingetreten. Der Antragsgegner nahm dies zum Anlass, den Hauptmietzins gemäß § 46 Abs 2 MRG auf S 32,70 pro m2 anzuheben. Die Antragstellerin ist Mieterin einer ca 129 m2 großen, mit Bad und WC ausgestatteten Wohnung im Haus *****, ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 31. 3. 1998 (ON 62) zwar nachträglich für zulässig erklärt (Beschluss vom 12. 1. 1999), doch liegen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen (§ 37 Abs 1 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO): Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 31. 3. 1998 (ON 62) zwar nachträglich für zulässig erklärt ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Hauptmieter der Wohnung top Nr 7 im Haus *****gasse ***** in *****, mit der per 1. 2. 1994 Teile der Wohnung top Nr 6 sowie Teile des Gangs verbunden wurden. Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses *****gasse ***** in *****. Die Wohnung top Nr 7 wurde im Jahr 1985 auf Kosten der Antragsgegner durch Zusammenlegung zweier Substandardwohnungen geschaffen, wobei für den Umbau ein Betrag von ca S 446.000 aufgewendet wurde. Die Nutzfläche der... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist auf Grund eines am 21. 1. 1965 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 2. 1965 Hauptmieterin der Wohnung top 8 im Haus P***** in 1080 Wien, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Dieses Haus wurde mit Hilfe des WW-Fonds errichtet, was dazu führte, daß auf das Mietverhältnis § 15 Abs 9 WWG idF der WWGN 1954 anzuwenden ist. Die Antragstellerin ist auf Grund eines am 21. 1. 1965 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 2. 1965 Hauptmieterin der W... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind auf Grund seines am 2. 1. 1981 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 1. 1981 Hauptmieter der aus fünf Zimmern, Küche, Vorzimmer, Bad und WC bestehenden Wohnung top 4 im Haus P***** in 1080 Wien, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Dieses Haus wurde mit Hilfe des WW-Fonds errichtet, was dazu führte, daß auf das Mietverhältnis § 15 Abs 9 WWG idF der WWGN 1954 anzuwenden ist. Die Antragsteller sind auf Grund seines am 2. 1. 1981 abgeschlos... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte zunächst bei der Schlichtungsstelle die Überprüfung der Angemessenheit des von der Antragsgegnerin als Hauseigentümerin vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages. Die Antragstellerin habe die Wohnung 1955 als Naturalwohnung zugewiesen erhalten, am 20. 6. 1972 sei ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen worden. Seit 1. 11. 1995 werde ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 45 MRG vorgeschrieben, wobei die Antrag... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 5. 5. 1988 Mieterin der 22,30 m2 großen Wohnung top 315 im Haus *****, das der Antragsgegnerin gehört. Das Mietobjekt umfaßt einen Vorraum mit integrierter kleiner Garderobe, eine Kochnische mit einer Kochplatte, eine Dusche mit WC sowie einen Wohn-Schlafraum mit Bett, Schrank und Kästchen. Die Antragstellerin hat hiefür einen Pauschalmietzins zu zahlen, der sich vereinbarungsgemäß aus Grundzins, Betriebskosten, Verbrauchsgebühren für Str... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §46 Abs2WFG 1968 §32 Abs2WFG 1968 §32 Abs3WFG 1968 §32 Abs4WFG 1968 §32 Abs5WFG 1968 §32 Abs6
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 32 Abs 2 bis 6 WFG 1968 sind leges speciales und verdrängen die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen des MRG (MietSlg 45.197/27 = WoBl 1995/14). Der in § 46 Abs 2 MRG in der Fassung des 3. WÄG behandelte Eintrittsfall ist in § 32 Abs 2 bis 6 WFG 1968 nicht geregelt, weshalb § 46 Abs 2 MRG ni... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG idF 3.WÄG §46 Abs2WFG 1968 §32 Abs6
Rechtssatz: Gemäß § 32 Abs 6 WFG 1968 sind bis zur Rückzahlung der Förderungsmittel die Bestimmungen der §§ 16 und 16a des Mietengesetzes nicht anzuwenden. Hievon ist nunmehr die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses nach § 16 Abs 1 MRG betroffen. Um eine solche Vereinbarung handelt sich im Fall des Anhebungsrechts gemäß § 46 Abs 2 MRG idF des 3. WÄG nicht. Da diese Bestimmung nicht... mehr lesen...
Begründung: Die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung liegt in einer Wohnanlage, welche von der Antragsgegnerin unter Zuhilfenahme der Wohnbauförderung 1968 sowie von Hypothekardarlehen in den Sechzigerjahren neu errichtet wurde. Die schriftliche Zusicherung des Landes Oberösterreich für Förderungsmittel nach dem WFG 1968 erfolgte jedenfalls vor Inkrafttreten des WFG 1984. Die erstmalige Vermietung der Wohnung im Ausmaß von 74,29 m**2 erfolgte an den Vater der Antragstelleri... mehr lesen...