Norm
MRG §46 Abs2Rechtssatz
Die Einfügung des § 46b MRG hat nichts an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Anhebungsrechts des Vermieters, insbesondere der Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung geändert. Der Anhebungsanspruch des Vermieters entsteht schon durch den Eintritt in den Mietvertrag. Die Regelung des § 46b MRG ist bloß eine Vorschrift über die Fälligstellung der Forderung des Vermieters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116940Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015