RS OGH 1997/12/9 5Ob486/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1997
beobachten
merken

Norm

MRG §16 Abs1
MRG idF 3.WÄG §46 Abs2
WFG 1968 §32 Abs6

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs 6 WFG 1968 sind bis zur Rückzahlung der Förderungsmittel die Bestimmungen der §§ 16 und 16a des Mietengesetzes nicht anzuwenden. Hievon ist nunmehr die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses nach § 16 Abs 1 MRG betroffen. Um eine solche Vereinbarung handelt sich im Fall des Anhebungsrechts gemäß § 46 Abs 2 MRG idF des 3. WÄG nicht. Da diese Bestimmung nicht auf einen angemessenen, sondern einen Richtwertzins Bezug nimmt und überdies eine betragliche Obergrenze vorsieht, besteht auch für die Zeit vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens kein hinreichender Grund, den Eintrittsfall im gegebenen Zusammenhang einer "freien Vereinbarung" gleichzuhalten (anderer Ansicht Würth in Rummel2 § 16 MRG Anh [WFG 1984] Rz 8 und § 46 MRG Rz 1).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108991

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00486_97Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten